Korrespondenz und Gesprächsprotokoll mit einem Schornsteinfegermeister in Berlin Mahlsdorf

H.- G. Volkmann                                                                    12621 Berlin

Alt- Kaulsdorf 69                                                                    030/56700506

 An den

Schornsteinfegermeister Zehl                                              23.06.2003

 Balsaminenweg 53

12623 Berlin

 Ihre Terminvorgabe vom 19.06.03 zum 25.06.03 Schornsteinreinigung.

 Sehr geehrter Herr Zehl,

 ich bitte Sie höflichst Sie davon in Kenntnis setzen zu dürfen, daß ich Ihnen keinerlei Auftrag, weder schriftlich noch mündlich erteilt habe, um in den Objekten Alt- Kaulsdorf 69 bzw. Mysiowitzerstr. 63 irgendwelche Messungen, Prüfungen, Reinigungen usw. vorzunehmen und Sie deshalb auch nicht die Begleichung evtl. Rechnungsstellungen erwarten dürfen.

 Sie haben seit 11 Jahren richtigerweise einen Schornstein nicht gefegt, weil dieser nicht benutzt wird, so soll es auch weiterhin gehalten werden. Zur Frage der unnötigen Immissionsschutzmessungen an den gasbetriebenen Heizungsanlagen identifiziere ich mich 100% tig mit der Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol und begrüße insbesondere die Stellungnahme und Nachfrage der Europäischen Kommission an die Deutsche Bundesregierung, daß die Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 EG Vertrag angesehen- und die Einschränkungen in Deutschland nicht mit Erwägungen des Gesundheits- und Brandschutzes gerechtfertigt werden kann. Die Bundesregierung muß mit einer Klage vor dem europäischen Gerichtshof wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts rechnen.

 Meine Einkünfte liegen unter der Lebenshaltungskostengrenze. Ich sehe keine

 stichhaltige Begründung dafür, warum ich Ihnen für 20 Minuten Arbeitszeit

 einen sittenwidrigen Horrorbetrag von 170,- € (d, h. 510,- € bzw. ca. 1000 DM

 Stundensatz) weiterhin zu zahlen verpflichtet wäre und verbleibe Ihnen

mit freundlich Grüßen           

gez. H. G. Volkmann


 Hanns-Gerd Volkmann                                                 12621 Berlin

Alt-Kaulsdorf 69                                                                                       030/56700506

0178/6969069

F. 030/5668012

24 -30 06 2003                                                                                          HGVolkmann@aol.com

 Auf Wunsch von Herrn Schomsteinfegermeister Zehl kam es aufgrund meines Schreibens am nächsten Tag zu einem einstündigen Gespräch.

 

Gesprächsprotokoll!

Zunächst zeigte sich Herr Zehl sehr verwundert, daß ausgerechnet ich, den er ja schon seit sehr vielen Jahren kennt, mich mit der Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol identifiziere. Ich erklärte, ich hätte bisher den Schornsteinfegerspuk genau wie die breite Masse der Haus und Grundstuckbesitzer als s. g. „Gott gegeben" hingenommen, mich lediglich über die bisherigen Teuerungen gewundert und immer fleißig bezahlt. Erst als ich bei einer Überweisung einen Zahlendreher in der Kontonummer hatte und bevor ich diesen Fehler anhand der Kontoauszüge selbst bemerkte und sofort eine freundliche Zahlungserinnerung bei mir im Briefkasten lag, wurde ich aufmerksam und prüfte die Berechnungsgrundlage der anstehenden Rechnung.

Dabei stellte ich fest, daß

1. ein nicht genutzter Schornstein, welcher deshalb auch nicht gefegt wurde, alle Jahre als Arbeitsleistung begründet berechnet wurde und daß

2. ein schon vor meiner Zeit nicht genutzter Waschherd mit 5,13€ zu buche stand.

Zu 1 handelt es sich um eine klare kriminelle und staatsanwaltreife Handlungsweise. Zurückweisen mußte ich den Vorwurf, ich hätte deshalb schon längst bei ihm vorstellig werden müssen, denn von seinem Gesellen sei er über diesem Tatbestand nicht informiert worden. Als untauglich hatte ich schon früher den Einwand seines Gesellen zurückgewiesen, daß, solange der Schornstein nicht zugemauert bzw. mit Lehm verschmiert ist oder auf dem Schornsteinkopf eine Verschlussplatte angebracht sei, eine Berechnungsgrundlage gerechtfertigt sei und angeblich der Gesetzgeber diese Rechtslage als geltendes Gesetz vorgibt um einen evtl. heimlichen Gebrauch vorzubeugen.

Mein Glaube an die demokratische Rechtstaatlichkeit von Verfassungsorganen läßt es nicht zu, dieser primitiven Argumentation zu folgen, mich und alle „Schornsteinbesitzer" nach Belieben zu kriminalisieren wenn seit Jahren nicht genutzte Schornsteine nicht geschlossen sind und nicht gefegt werden.

Nach der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der  auch Deutschland beigetreten ist, heißt es im Art. 6 Abs. 2

 „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist"

Mit anderen Worten, ich werde den nicht genutzten Schornstein nicht verschließen und ihn weiterhin nicht benutzen oder aber über eine neue Verwendung dem BSFM Meldung erstatten.

Art. 6 Abs. 1

 „Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird. ........."

Mit diesem Gesprächsprotokoll nehme ich meinen Anspruch auf mein Recht auf Öffentlichkeit war.

Die Reaktion des BSFM: „Ich nehme den nicht genutzten Schornstein und den Waschkessel aus meiner Berechnung heraus." Entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung habe ich am 30.06.03 zur Unterschrift vom BSFM vorgelegt bekommen.

Ich will hier festhalten: ein zarter Lichtblick und ein glänzendes Vorbild für die aus vielen Fernsehaufzeichnungen erkennbar gewaltbereite Schornsteinfegerzunft und ihren gewissenhaften Helfershelfern ohne Gewissen.

Übrig bleibt die Klärung der Rechtslage des von den Bundesländern vereinnahmten Bundesimmissionsschutzgesetzes und dazu gehörigen Verordnungen in Bezug auf Kostenberechnungen für Genehmigungs- und Überwachungsmaßnahmen von Anlagen.

In der Einführung zum BImSchG unter 8 heißt es zur Rangordnung:

(1.) Geringe praktische Bedeutung hat das Landesimmissionsschutzrecht, nicht zuletzt deshalb weil (2.) der Bund von seinen Regelungskompetenzen im Bereich des Immissionsschutzes im großen Umfang Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber kommt dem Immissionsschutzrecht der (3.) Europäischen Gemeinschaft hohes Gewicht zu, muß ihm doch im Konfliktfalle der Vorrang vor nationalem Recht eingeräumt werden.

Die Aussage des § 19 der l. BImSchV zu weitergehenden Anforderungen, daß die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes- Immissionsschutzgesetzes „andere oder weitergehende Anordnungen" zu treffen, unberührt bleibt, sagt noch lange nicht aus, daß die Behörde (Land Berlin, hier der Senat oder andere Landesvertretungen des Bundes) dazu berechtigt sei, Teile des BImSchG und der weiteren Verordnungen außer Kraft zusetzen, zu verschweigen, zu unterdrücken oder sonst wie zu Gunsten einer Schornsteinfegergilde zumanipulieren.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind Anlagen welche im Zusammenhang der 4 BImSchV nicht erfaßt werden. Nach § 30 Satz 2 und § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG werden kostenpflichtige Fallbeispiele nicht genehmigungsbedürftige Anlage aufgezählt und ausdrücklich festgestellt, daß sonst alle Emissions- und Immissionsmessungen für den Betreiber kostenfrei sind.

Auf welcher rechtstaatlichen Grundlage und mit welchen Begründungen wurde rechtswidrig das BImSchG ausgehebelt um eine kleine Schornsteinfegergilde ungerechtfertigt zu privilegieren sich gesetzlich kostenfreie Messungen ungebührlich hoch bezahlen zulassen?

Was veranlaßt örtliche Behörden rechtswidrige Zwangsmaßnahmen gegen ihre eigene Bevölkerung zu ergreifen um damit der Schornsteinfegergilde dienlich zu sein?

Die Konkretisierung der Anforderungen für Heizungsanlagen im gewerblichen wie im nicht gewerblichen, insbesondere im häuslichen Bereich, soweit sie nicht genehmigungsbedürftig sind, enthält die 1. BImSchV über kleine und mittlere Feuerungsanlagen: § 7 Abs. 2 Öl und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu 120 kW …. Dürfen nur betrieben werden, wenn ….. durch Bescheinigungen des Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage III a. Nr. 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickoxiden…. Nicht überschreitet.

Mir ist keine namhafte Firma bekannt, welche für ihre häuslichen Heizungsanlagen keinen entsprechenden Nachweis bescheinigen kann. Aus diesem Grund ist wegen der Garantieeinstellung der Brennerwerte durch den Hersteller eine Immissionsschutzmessung an diesen Heizungsanagen nicht erforderlich und sollte ehe regelmäßige Beaufsichtigung der Anlage durch den mündigen Eigentümer genügen. Daß die Wartung dieser Anlage" durch den Heizungsbaubetrieb selbst auf freiwilliger Basis nicht zwingend erforderlich ist, schreibt gemeinschaftlich und unmißverständlich der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, der Zentralinnungsverband, der Zentralverband der deutschen Schornsteinfeger e. V. und der gewerkschaftliche Fachverband in seinem Prospekt „10 Gründe für ein sicheres Zuhause" unter Punkt 8. Wenn somit eine Routinewartung mit dazugehöriger Immissionsschutzmessung durch einen qualifizierten Fachmann nicht erforderlich ist, stellt sich zwangsweise die Frage, was denn ein blutiger Laie Schornsteinfeger an diesen Anlagen herumzufummeln hat?

Der § 52 Abs. 1-3 regelt die Überwachung genehmigungspflichtiger Anlagen und schränkt dafür extra das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG ein. Der Abs. 6 regelt die Überwachung nicht genutzter oder stillgelegter genehmigungspflichtige Anlagen und schränkt in diesem Zusammenhang ebenfalls das Grundrecht nach Art. 13 GG ein und trifft weiter die Aussage: für durch die Überwachung entstandener Schaden hat das Land Ersatz zu leisten. Somit stelle ich fest, daß für nicht genehmigungspflichtige Anlagen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht eingeschränkt ist. Wer also Öl- oder Gas- Heizungsanlagen unter 120 KW betreibt und Wasser als Wärmeträger nutzt, kann sich dem Zugriff derjenigen Person (Schornsteinfegermeister) die für eine kostenfreie Immissionsschutzmessung vom der örtlichen Behörde bestellt wurde, entziehen , wenn sie mehr Räume als den Heizungsraum (Keller) begehen will.

Nach Absatz 6 hat für Schäden die vom Schornsteinfegermeister folgerichtig auch bei nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen verursacht werden das Land aufzukommen, bzw. heißt im o. g. Prospekt der Schornsteinfegergilde unter Punkt 6: Schornsteinfeger haften selbstverständlich für die schuldhafte Verursachung eines Schadens und sind entsprechend haftpflichtversichert.

Bleibt abschließend die Erkenntnis, daß ich seit 11 Jahren durch auf eine rechtswidrige von den Schornsteinfegern ausgenutzte fatale Rechtsgrundlage gebeutelt worden bin.

Herr BSFM Zehl argumentierte bzw. zitierte aus dem an Herrn Theisen gerichteten Antwortschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Ref. VIII B2 Herr Gottschlich. Er verwies auf das BImSchG und dazugehörige Verordnungen und übergab mir das o. g. Prospekt „Wer hat Angst vor dem schwarzen Mann"

Ich zitierte aus den Richtlinien des Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirksschornsteinfegermeister v. 3. Aug. 1937, erzählte von den Stasiverfolgungen im DDR-Regime, denen ich ausgesetzt war und übergab den Auszug S. 13 der Drucksache 14/8155 des Deutschen Bundestages sowie die Kopie des Schreibens der Europäischen Kommission (Co BW-MWK) aus Brüssel an Herrn Schetting.

Zur Bundesdrucksache erklärte Herr Zehl zum Schluß: diese Geschichte sei längst vom Tisch, es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage, er würde sich für diese Zwecke niemals als Spitzel missbrauchen lassen, ich müßte ihn so gut kennen. Und das glaube ich ihm.

Gez. Hanns- Gerd Volkmann

Mitglied der freien Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol.

 

Lieber Freund Manfred Rickmeyer,
freue mich über die positive Aufnahme meines Schriftverkehrs bzw. Gesprächsprotokoll mit meinem Bezirksschornsteinfegermeister. Weil das Problem Schornsteinfegergilde zu einem gesellschaftlichen Problem geworden ist und dabei die Frage der Rechtstaatlichkeit in Deutschland massiv infrage gestellt ist, braucht es allgemeine Öffentlichkeit um auch diejenigen zu motivieren, die ganz brav ihren Betriebskostenzuschlag auf Ihre Miete zahlen, bzw. diejenigen die die Betriebskosten berechnen, ohne zu wissen wie schamlos der Gesetzgeber sie zugunsten der Schornsteinfegergilde benutzt. Insgesamt geht es um Anstand, Ehre und Zuverlässigkeit, die wohl der Wahlbürger von seinen in allen Parlamenten gewählten Volksvertretern verlangen darf, zudem für alle Parlamentarier gleichermaßen der Art. 56 GG (Amtseid) der "Amtseid des Bundespräsidenten" gilt.
Mit Gruß, Herz und Hand
Hanns- Gerd  Volkmann
 

Erstveröffentlichung: 10.07.2003                     letzte Änderung: 15.07.2003

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