| Korrespondenz und Gesprächsprotokoll mit einem Schornsteinfegermeister in Berlin Mahlsdorf |
H.-
G. Volkmann
12621 Berlin
Alt-
Kaulsdorf 69
030/56700506
An
den
Schornsteinfegermeister
Zehl
23.06.2003
Balsaminenweg
53
12623
Berlin
Ihre
Terminvorgabe vom 19.06.03 zum 25.06.03 Schornsteinreinigung.
Sehr
geehrter Herr Zehl,
ich
bitte Sie höflichst Sie davon in Kenntnis setzen zu dürfen, daß ich Ihnen
keinerlei Auftrag, weder schriftlich noch mündlich erteilt habe, um in den
Objekten Alt- Kaulsdorf 69 bzw. Mysiowitzerstr. 63 irgendwelche Messungen, Prüfungen,
Reinigungen usw. vorzunehmen und Sie deshalb auch nicht die Begleichung evtl.
Rechnungsstellungen erwarten dürfen.
Sie
haben seit 11 Jahren richtigerweise einen Schornstein nicht gefegt, weil dieser
nicht benutzt wird, so soll es auch weiterhin gehalten werden. Zur Frage der unnötigen
Immissionsschutzmessungen an den gasbetriebenen Heizungsanlagen identifiziere
ich mich 100% tig mit der Interessengemeinschaft gegen das
Schornsteinfegermonopol und begrüße insbesondere die Stellungnahme und
Nachfrage der Europäischen Kommission an die Deutsche Bundesregierung, daß die
Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt im
Sinne des Art. 45 EG Vertrag angesehen- und die Einschränkungen in Deutschland
nicht mit Erwägungen des Gesundheits- und Brandschutzes gerechtfertigt werden
kann. Die Bundesregierung muß mit einer Klage vor dem europäischen Gerichtshof
wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts rechnen.
Meine
Einkünfte liegen unter der Lebenshaltungskostengrenze. Ich sehe keine
stichhaltige Begründung dafür, warum ich Ihnen für 20
Minuten Arbeitszeit
einen sittenwidrigen Horrorbetrag von 170,- € (d, h. 510,-
€ bzw. ca. 1000 DM
Stundensatz) weiterhin zu zahlen verpflichtet wäre und
verbleibe Ihnen
mit freundlich Grüßen
gez.
H. G. Volkmann
Hanns-Gerd Volkmann
12621 Berlin
Alt-Kaulsdorf
69
030/56700506
0178/6969069
F.
030/5668012
24
-30 06 2003
HGVolkmann@aol.com
Auf
Wunsch von Herrn Schomsteinfegermeister Zehl kam es aufgrund meines Schreibens
am nächsten Tag zu einem einstündigen Gespräch.
| Gesprächsprotokoll! |
Zunächst
zeigte sich Herr Zehl sehr verwundert, daß ausgerechnet ich, den er ja schon
seit sehr vielen Jahren kennt, mich mit der Interessengemeinschaft gegen das
Schornsteinfegermonopol identifiziere. Ich erklärte, ich hätte bisher den
Schornsteinfegerspuk genau wie die breite Masse der Haus und Grundstuckbesitzer
als s. g. „Gott gegeben" hingenommen, mich lediglich über die bisherigen
Teuerungen gewundert und immer fleißig bezahlt. Erst als ich bei einer Überweisung
einen Zahlendreher in der Kontonummer hatte und bevor ich diesen Fehler anhand
der Kontoauszüge selbst bemerkte und sofort eine freundliche Zahlungserinnerung
bei mir im Briefkasten lag, wurde ich aufmerksam und prüfte die
Berechnungsgrundlage der anstehenden Rechnung.
Dabei
stellte ich fest, daß
1.
ein nicht genutzter Schornstein, welcher deshalb auch nicht gefegt wurde, alle
Jahre als Arbeitsleistung begründet berechnet wurde und daß
2.
ein schon vor meiner Zeit nicht genutzter Waschherd mit 5,13€ zu buche stand.
Zu
1 handelt es sich um eine klare kriminelle und staatsanwaltreife Handlungsweise.
Zurückweisen mußte ich den Vorwurf, ich hätte deshalb schon längst bei ihm
vorstellig werden müssen, denn von seinem Gesellen sei er über diesem
Tatbestand nicht informiert worden. Als untauglich hatte ich schon früher den
Einwand seines Gesellen zurückgewiesen, daß, solange der Schornstein nicht
zugemauert bzw. mit Lehm verschmiert ist oder auf dem Schornsteinkopf eine
Verschlussplatte angebracht sei, eine Berechnungsgrundlage gerechtfertigt sei
und angeblich der Gesetzgeber diese Rechtslage als geltendes Gesetz vorgibt um
einen evtl. heimlichen Gebrauch vorzubeugen.
Mein
Glaube an die demokratische Rechtstaatlichkeit von Verfassungsorganen läßt es
nicht zu, dieser primitiven Argumentation zu folgen, mich und alle
„Schornsteinbesitzer" nach Belieben zu kriminalisieren wenn seit Jahren
nicht genutzte Schornsteine nicht geschlossen sind und nicht gefegt werden.
Nach
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der
auch Deutschland beigetreten ist, heißt es im Art. 6 Abs. 2
„Bis
zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist"
Mit
anderen Worten, ich werde den nicht genutzten Schornstein nicht verschließen
und ihn weiterhin nicht benutzen oder aber über eine neue Verwendung dem BSFM
Meldung erstatten.
Art.
6 Abs. 1
„Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger
Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird.
........."
Mit
diesem Gesprächsprotokoll nehme ich meinen Anspruch auf mein Recht auf Öffentlichkeit
war.
Die
Reaktion des BSFM: „Ich nehme den nicht genutzten Schornstein und den
Waschkessel aus meiner Berechnung heraus." Entsprechende Bescheinigung zur
Vorlage bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung habe ich am 30.06.03 zur
Unterschrift vom BSFM vorgelegt bekommen.
Ich
will hier festhalten: ein zarter Lichtblick und ein glänzendes Vorbild für die
aus vielen Fernsehaufzeichnungen erkennbar gewaltbereite Schornsteinfegerzunft
und ihren gewissenhaften Helfershelfern ohne Gewissen.
Übrig
bleibt die Klärung der Rechtslage des von den Bundesländern vereinnahmten
Bundesimmissionsschutzgesetzes und dazu gehörigen Verordnungen in Bezug auf
Kostenberechnungen für Genehmigungs- und Überwachungsmaßnahmen von Anlagen.
In
der Einführung zum BImSchG unter 8 heißt es zur Rangordnung:
(1.)
Geringe praktische Bedeutung hat das Landesimmissionsschutzrecht, nicht zuletzt
deshalb weil (2.) der Bund von seinen Regelungskompetenzen im Bereich des
Immissionsschutzes im großen Umfang Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber kommt
dem Immissionsschutzrecht der (3.) Europäischen Gemeinschaft hohes Gewicht zu,
muß ihm doch im Konfliktfalle der Vorrang vor nationalem Recht eingeräumt
werden.
Die
Aussage des § 19 der l. BImSchV zu weitergehenden Anforderungen, daß die
Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes „andere oder weitergehende Anordnungen" zu
treffen, unberührt bleibt, sagt noch lange nicht aus, daß die Behörde (Land
Berlin, hier der Senat oder andere Landesvertretungen des Bundes) dazu
berechtigt sei, Teile des BImSchG und der weiteren Verordnungen außer Kraft
zusetzen, zu verschweigen, zu unterdrücken oder sonst wie zu Gunsten einer
Schornsteinfegergilde zumanipulieren.
Nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen sind Anlagen welche im Zusammenhang der 4
BImSchV nicht erfaßt werden. Nach § 30 Satz 2 und § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG
werden kostenpflichtige Fallbeispiele nicht genehmigungsbedürftige Anlage
aufgezählt und ausdrücklich festgestellt, daß sonst alle Emissions- und
Immissionsmessungen für den Betreiber kostenfrei sind.
Auf
welcher rechtstaatlichen Grundlage und mit welchen Begründungen wurde
rechtswidrig das BImSchG ausgehebelt um eine kleine Schornsteinfegergilde
ungerechtfertigt zu privilegieren sich gesetzlich kostenfreie Messungen ungebührlich
hoch bezahlen zulassen?
Was
veranlaßt örtliche Behörden rechtswidrige Zwangsmaßnahmen gegen ihre eigene
Bevölkerung zu ergreifen um damit der Schornsteinfegergilde dienlich zu sein?
Die
Konkretisierung der Anforderungen für Heizungsanlagen im gewerblichen wie im
nicht gewerblichen, insbesondere im häuslichen Bereich, soweit sie nicht
genehmigungsbedürftig sind, enthält die 1. BImSchV über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen: § 7 Abs. 2 Öl und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden
oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu
120 kW …. Dürfen nur betrieben werden, wenn ….. durch Bescheinigungen des
Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der
Anlage III a. Nr. 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickoxiden…. Nicht überschreitet.
Mir
ist keine namhafte Firma bekannt, welche für ihre häuslichen Heizungsanlagen
keinen entsprechenden Nachweis bescheinigen kann. Aus diesem Grund ist wegen der
Garantieeinstellung der Brennerwerte durch den Hersteller eine
Immissionsschutzmessung an diesen Heizungsanagen nicht erforderlich und sollte
ehe regelmäßige Beaufsichtigung der Anlage durch den mündigen Eigentümer genügen.
Daß die Wartung dieser Anlage" durch den Heizungsbaubetrieb selbst auf
freiwilliger Basis nicht zwingend erforderlich ist, schreibt gemeinschaftlich
und unmißverständlich der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, der
Zentralinnungsverband, der Zentralverband der deutschen Schornsteinfeger e. V.
und der gewerkschaftliche Fachverband in seinem Prospekt „10 Gründe für ein
sicheres Zuhause" unter Punkt 8. Wenn somit eine Routinewartung mit dazugehöriger
Immissionsschutzmessung durch einen qualifizierten Fachmann nicht erforderlich
ist, stellt sich zwangsweise die Frage, was denn ein blutiger Laie
Schornsteinfeger an diesen Anlagen herumzufummeln hat?
Der
§ 52 Abs. 1-3 regelt die Überwachung genehmigungspflichtiger Anlagen und schränkt
dafür extra das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG
ein. Der Abs. 6 regelt die Überwachung nicht genutzter oder stillgelegter
genehmigungspflichtige Anlagen und schränkt in diesem Zusammenhang ebenfalls
das Grundrecht nach Art. 13 GG ein und trifft weiter die Aussage: für durch die
Überwachung entstandener Schaden hat das Land Ersatz zu leisten. Somit stelle
ich fest, daß für nicht genehmigungspflichtige Anlagen das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung nicht eingeschränkt ist. Wer also Öl- oder Gas-
Heizungsanlagen unter 120 KW betreibt und Wasser als Wärmeträger nutzt, kann
sich dem Zugriff derjenigen Person (Schornsteinfegermeister) die für eine
kostenfreie Immissionsschutzmessung vom der örtlichen Behörde bestellt wurde,
entziehen , wenn sie mehr Räume als den Heizungsraum (Keller) begehen will.
Nach
Absatz 6 hat für Schäden die vom Schornsteinfegermeister folgerichtig auch bei
nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen verursacht werden das Land aufzukommen,
bzw. heißt im o. g. Prospekt der Schornsteinfegergilde unter Punkt 6:
Schornsteinfeger haften selbstverständlich für die schuldhafte Verursachung
eines Schadens und sind entsprechend haftpflichtversichert.
Bleibt
abschließend die Erkenntnis, daß ich seit 11 Jahren durch auf eine
rechtswidrige von den Schornsteinfegern ausgenutzte fatale Rechtsgrundlage
gebeutelt worden bin.
Herr
BSFM Zehl argumentierte bzw. zitierte aus dem an Herrn Theisen gerichteten
Antwortschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Ref. VIII B2
Herr Gottschlich. Er verwies auf das BImSchG und dazugehörige Verordnungen und
übergab mir das o. g. Prospekt „Wer hat Angst vor dem schwarzen Mann"
Ich
zitierte aus den Richtlinien des Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte
Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirksschornsteinfegermeister v. 3. Aug.
1937, erzählte von den Stasiverfolgungen im DDR-Regime, denen ich ausgesetzt
war und übergab den Auszug S. 13 der Drucksache 14/8155 des Deutschen
Bundestages sowie die Kopie des Schreibens der Europäischen Kommission (Co
BW-MWK) aus Brüssel an Herrn Schetting.
Zur
Bundesdrucksache erklärte Herr Zehl zum Schluß: diese Geschichte sei längst
vom Tisch, es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage, er würde sich für diese
Zwecke niemals als Spitzel missbrauchen lassen, ich müßte ihn so gut kennen.
Und das glaube ich ihm.
Gez.
Hanns- Gerd Volkmann
Mitglied
der freien Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol.
Lieber Freund Manfred
Rickmeyer,
freue mich über die positive Aufnahme meines Schriftverkehrs bzw.
Gesprächsprotokoll mit meinem Bezirksschornsteinfegermeister. Weil das Problem
Schornsteinfegergilde zu einem gesellschaftlichen Problem geworden ist und dabei
die Frage der Rechtstaatlichkeit in Deutschland massiv infrage gestellt ist,
braucht es allgemeine Öffentlichkeit um auch diejenigen zu motivieren, die ganz
brav ihren Betriebskostenzuschlag auf Ihre Miete zahlen, bzw. diejenigen die die
Betriebskosten berechnen, ohne zu wissen wie schamlos der Gesetzgeber sie
zugunsten der Schornsteinfegergilde benutzt. Insgesamt geht es um Anstand, Ehre
und Zuverlässigkeit, die wohl der Wahlbürger von seinen in allen Parlamenten
gewählten Volksvertretern verlangen darf, zudem für alle Parlamentarier
gleichermaßen der Art. 56 GG (Amtseid) der "Amtseid des Bundespräsidenten" gilt.
Mit Gruß, Herz und Hand
Hanns- Gerd Volkmann
| Erstveröffentlichung: 10.07.2003 letzte Änderung: 15.07.2003 |
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H.-
G. Volkmann, 12621 Berlin, Alt-
Kaulsdorf 69 Tel.: 030/56700506 |