| Also doch..... Schornsteinfeger
spionieren den Bürger für Staatsbeamte aus..... Der Datenschutzbeauftragte von Mac-Pom musste die Fegerinnung "ermahnen"...... Warum hat er sie nicht strafrechtlich verfolgt? |
| Eine E-mail an einen Bürger vom
Datenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern auf die Anfrage des
Bürgers, welche Daten von den Fegern an die Behörden weitergegeben werden: Meist ist so etwas nur eine Spitze eines Eisberges.... |
---Ursprüngliche Nachricht---
From: "LfD M-V" <datenschutz@mvnet.de>
To: <einen Bürger aus Rostock>
Subject: Anfrage
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Hash: SHA1
Az.: 2.6.8.019/004/008
Sehr geehrter Herr (Bürger aus Rostock),
ich komme zurück auf meine E-Mail vom 8. Mai 2005, in der ich Sie über
meine Anfrage bei der Schornsteinfegerinnung informiert habe.
Auf meine Frage, welche personenbezogenen Daten die
Schornsteinfegerinnung bzw. die Bezirksschornsteinfegermeister auf der
Grundlage von § 19 Abs. 3 und 4 Schornsteinfegergesetz (SchfG) an welche
Stellen zu welchem Zweck übermitteln, erhielt ich folgende Auskunft:
Jeder Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, ein Kehrbuch zu führen ?
§ 19 Abs. 2 SchfG. In das Kehrbuch sind die in dieser Rechtsvorschrift
genannten Daten einzutragen. Die zuständige untere Verwaltungsbehörde,
in der Regel die Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte,
kann dieses Kehrbuch zu Kontrollzwecken anfordern.
Darüber hinaus werden von den Bezirksschornsteinfegermeistern für ein
Kataster Immissionsdaten zusammengestellt. Diese Aufstellung enthält nur
die Anzahl der Anlagen, untergliedert in solche für Öl, Gas und feste
Brennstoffe sowie deren Messdaten und Mängel. Personenbezogene Daten
sowie der Aufstellort werden für das Kataster nicht übermittelt.
Die Schornsteinfegerinnung teilte mir allerdings mit, dass
Schornsteinfeger gegebenenfalls auf Anfrage Daten an öffentliche
Stellen, wie den Zoll übermitteln, wenn es darum geht, einem möglichen
Missbrauch von Heizöl als Dieselkraftstoff nachzugehen.
Hierzu habe ich der Schornsteinfegerinnung mitgeteilt, dass eine
Datenübermittlung zur Strafverfolgung nicht von § 19 Abs. 3 SchfG
gedeckt ist. Dort ist vielmehr geregelt, dass ein
Bezirksschornsteinfegermeister Daten an öffentliche Stellen übermitteln
darf, soweit dies zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, zur Bekämpfung
der Luft-, Boden- und Gewässerverschmutzung, zur rationellen
Energieverwendung, zur Bauaufsicht oder zur Brandbekämpfung erforderlich
ist. Ich habe der Schornsteininnung daher empfohlen, die
Bezirksschornsteinfeger darüber zu informieren, dass sie
personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung, wie z. B. an die
Zollbehörden, nur übermitteln dürfen, wenn die ersuchende Stelle ihnen
eine Rechtsgrundlage mitteilt, nach der sie zur Auskunft verpflichtet sind.
Die Schornsteinfegerinnung wird meine Empfehlung umsetzen und die
Innungsmitglieder entsprechend informieren.
Sehr geehrter Herr (Bürger aus Rostock), ich danke Ihnen nochmals für
Ihre
interessanten Ausführungen. Mir liegen aber gegenwärtig keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass Schornsteinfeger darüber hinaus
rechtswidrig personenbezogene Daten verarbeiten. Auch habe ich
gegenwärtig keinen Anlass davon auszugehen, dass öffentliche Stellen in
Mecklenburg-Vorpommern, die ihnen zustehenden Kontrollbefugnisse
rechtswidrig ausdehnen.
Bitte wenden Sie sich wieder an mich, wenn Sie hierzu oder zu anderen
datenschutzrechtlichen Angelegenheiten Fragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Karsten Neumann
Der Landesbeauftragte fuer den * Telefon +49-385-594940
Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern * Telefax +49-385-5949458
Schloss Schwerin * WWW http://www.datenschutz-mv.de
D-19053 Schwerin * e-mail datenschutz@mvnet.de
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| Erstveröffentlichung: 23.09.2005 Letzte Änderung: www.indusnet.de/schornsteinfeger/datenschutz.htm |
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