Nach Beschwerden bei den Bezirksverordneten und beim Regierenden Bürgermeister vertreten durch Herrn Dr. Kabisch wurde am 23. 7. 2002 nach über 3 Monaten ein Widerspruchsbescheid erteilt.
Die Begründung des Reinickendorfer Bezirksamtes lautet u. a. :
§ 30 BlmSchG steht als vorrangiges Bundesrecht der Zahlungsforderung des BSFM in Bezug auf die !mmissionsmessung nicht entgegen, weil diese Regelung nicht einschlägig ist. Die vom BSFM geltend gemachten Handlungen sind weder Ermittlungen im Sinne des § 26 BlmSchG (Messungen aus besonderem Anlass, wenn zu befürchten ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden) noch § 29 Abs. 2 BlmSchG (Kontinuierliche Messungen durch fortlaufend aufzeichnende Geräte).
Auch § 52 Abs. 4 BImSchG, wonach die Kosten für sonstige Überwachungsmaßnahmen i.S. dieser Vorschrift der Auskunftspflichtige nur dann zu tragen hat, wenn seine Anlage nicht den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, steht einer landesrechtlichen Gebührenerhebung nach § 8 KÜGebO für regelmäßige Messungen an einer bundesimmissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Gasheizung nicht entgegen. Der Kostenbegriff umfasst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.08.1999, in: BVerwGE 109, 272 [278 ff.] = NVwZ 2000I S. 73 ff) nur Auslagen der handelnden Behörde für die Beauftragung Dritter oder für konkrete Sachaufwendungen. Kosten im gebührenrechtlichen Sinn sind damit nicht gemeint, so dass landesrechtliche Gebührenregelungen wie in S 8 KÜGebO dieser bundesrechtlichen Regelung nicht widersprechen.
Das angezogene Urteil ist sehr eigentümlich von dem Bezirksamt interpretiert worden.
Das Urteil mit einer anderen Interpretation finden Sie unter
http://home.t-online.de/home/rickmeyer/urteil.htm
Es beweist genau das Gegenteil von dem,
was das Bezirksamt hier behauptet hat. Es ist allerdings nicht so leicht zu
verstehen. Aber die mangelnde Transparenz der Gesetze und Rechtsprechung ist
scheinbar Absicht.