Bemerkung zur Grundgesetzwidrigkeit des § 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG):

 

Der Schornsteinfeger erhält das Recht die Wohnung zu betreten

§ 1 Absatz 3 des SchfG

1.Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der  Überprüfung der kehr- und  überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise  durchzusetzen haben. Das Grundrecht der  Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

Artikel 13 des Grundgesetzes:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

 (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen  vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

 (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders  schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische  Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt  werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos  wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.  Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

 (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer  Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung  eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

 (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen  vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige  Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr  und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge  ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

  (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im  Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5  erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts  die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

 (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer  Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr  oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

 

Im § 1 des Schornsteinfegergesetzes  (Bundesgesetz) wird der Artikel 13 des Grundgesetzes  eingeschränkt. Dies geschieht durch ein normales Gesetz und nicht durch eine Verfassungsänderung.

In Artikel 19 des Grundgesetzes heißt es dazu:

 

Artikel 19 GG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

 

Es stellt sich zuerst die Frage ob die Einschränkung des Grundgesetzes für die Schornsteinfeger allgemein gilt oder nur für den ganz speziellen Fall des Schornsteinfegers. Schließlich gibt es andere Bereiche der Sicherheit, die eine höhere Priorität als der Schornsteinfeger zu einer Aufhebung  eine Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung eher haben müssten. 

In jedem Falle widerspricht der § 1 des Schornsteinfegergesetzes  dem Absatz 2 des Artikel 19, weil er den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht nur antastet, sondern aus nichtigem Grund sogar aufhebt. Die von den Schornsteinfegern genannten Sicherheitsrisiken sind vollständig übertrieben dargestellt und bestehen zum größten Teil gar nicht. Die Überprüfungen können auch durch  eine Auswahl von anderen Kontrollpersonen durchgeführt werden, keinesfalls aber allein durch fachlich schwach ausgebildete Feger. Keine Kontrolleinrichtung des Staates hat eine so weitgehende Befugnis, in die geschützte Wohnung einzudringen.

Für den Fall des Landes Berlin  (und dies gilt auch in weiteren Bundesländern Deutschlands) gilt folgendes:

 

Verfassung von Berlin:

Artikel 28

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.

(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.

 Artikel 36

(1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich.

(2) Einschränkungen der Grundrechte sind durch Gesetz nur insoweit zulässig, als sie nicht den Grundgedanken dieser Rechte verletzen.

(3) Werden die in der Verfassung festgelegten Grundrechte offensichtlich verletzt, so ist  jedermann zum Widerstand berechtigt.

  

Die Wohnung ist und bleibt durch die Verfassung geschützt. Gesetze, die Artikel der Verfassung aushebeln sind nach  Artikel 36 Absatz 2 unzulässig. Selbst Bundesgesetze können die Länder Verfassung nicht brechen. Grundsätzlich gilt zwar:

Artikel 31 GG

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Aber Artikel 142 des Grundgesetzes verbietet die Aushebelung der Landesverfassung.

Artikel 142 GG

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

 

Damit ist das Recht des Schornsteinfegers und der Aufsichtsbehörden, die Wohnung gegen Willen des Besitzers  zu betreten, rechtswidrigDas SchfG  § 1 ist  damit verfassungswidrig.

18.02.2002