Bemerkung zur Grundgesetzwidrigkeit des § 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG):
Der Schornsteinfeger erhält das Recht die Wohnung zu betreten
§
1 Absatz 3 des SchfG
1.Die
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem
Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten Personen
zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung
der kehr- und überprüfungspflichtigen
Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche
Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit
des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte
Kehrung oder Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes
zwangsweise durchzusetzen haben. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Artikel
13 des Grundgesetzes:
(1)
Die Wohnung ist unverletzlich.
(2)
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch
die in den Gesetzen vorgesehenen
anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt
werden.
(3)
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz
einzeln bestimmte besonders schwere
Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher
Anordnung technische Mittel zur
akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich
vermutlich aufhält, eingesetzt werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei
Richtern besetzten Spruchkörper. Bei
Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4)
Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr,
dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund
richterlicher Anordnung eingesetzt
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere
gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet
werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5)
Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in
Wohnungen tätigen Personen vorgesehen,
kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden.
Eine anderweitige Verwertung der
hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der
Gefahrenabwehr und nur zulässig,
wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei
Gefahr im Verzuge ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6)
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3
sowie über den im Zuständigkeitsbereich
des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach
Absatz 5 erfolgten Einsatz
technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage
dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle.
(7)
Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr für
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung
von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Im § 1 des Schornsteinfegergesetzes (Bundesgesetz) wird der Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt. Dies geschieht durch ein normales Gesetz und nicht durch eine Verfassungsänderung.
In Artikel 19 des Grundgesetzes heißt es dazu:
(1)
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden
kann, muß das Gesetz allgemein und
nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.
(2)
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3)
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie
ihrem Wesen nach auf diese anwendbar
sind.
(4)
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht
ihm der Rechtsweg offen Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist,
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz
2 bleibt unberührt.
Es stellt sich zuerst die Frage ob die Einschränkung des Grundgesetzes für die Schornsteinfeger allgemein gilt oder nur für den ganz speziellen Fall des Schornsteinfegers. Schließlich gibt es andere Bereiche der Sicherheit, die eine höhere Priorität als der Schornsteinfeger zu einer Aufhebung eine Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung eher haben müssten.
In jedem Falle widerspricht der § 1 des Schornsteinfegergesetzes dem Absatz 2 des Artikel 19, weil er den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht nur antastet, sondern aus nichtigem Grund sogar aufhebt. Die von den Schornsteinfegern genannten Sicherheitsrisiken sind vollständig übertrieben dargestellt und bestehen zum größten Teil gar nicht. Die Überprüfungen können auch durch eine Auswahl von anderen Kontrollpersonen durchgeführt werden, keinesfalls aber allein durch fachlich schwach ausgebildete Feger. Keine Kontrolleinrichtung des Staates hat eine so weitgehende Befugnis, in die geschützte Wohnung einzudringen.
Für den Fall des Landes Berlin (und dies gilt auch in weiteren Bundesländern Deutschlands) gilt folgendes:
Verfassung
von Berlin:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.
(2)
Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche
Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren
Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.
Artikel
36
(1)
Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind
für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich.
(2) Einschränkungen der Grundrechte sind durch Gesetz nur insoweit zulässig, als sie nicht den Grundgedanken dieser Rechte verletzen.
(3)
Werden die in der Verfassung festgelegten Grundrechte offensichtlich verletzt,
so ist jedermann
zum Widerstand berechtigt.
Die Wohnung ist und bleibt durch die Verfassung geschützt. Gesetze, die Artikel der Verfassung aushebeln sind nach Artikel 36 Absatz 2 unzulässig. Selbst Bundesgesetze können die Länder Verfassung nicht brechen. Grundsätzlich gilt zwar:
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Aber
Artikel 142 des Grundgesetzes verbietet die Aushebelung der Landesverfassung.
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Damit
ist das Recht des Schornsteinfegers und der Aufsichtsbehörden, die Wohnung
gegen Willen des Besitzers zu
betreten, rechtswidrig. Das SchfG
§ 1 ist damit
verfassungswidrig.