Kommentar
zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes über Gebühren:
Die Klägerin sollte für
die Bearbeitung einer Emissionserklärung einer genehmigungspflichtigen
Anlage eine Verwaltungsgebühr von 1400 DM zahlen.
Die Klägerin berief
sich auf Paragraph 52 Absatz 4 des BImSchG und wollte Gebühren für die Bearbeitung einer Emissionsbescheinigung
nicht bezahlen. Das Gericht wies die Klage ab.
Es wurde wie folgt
begründet: Allein die Tatsache, dass es sich um einen Bundesgesetz handelte,
reiche nicht aus, dass keine Gebühren durch Landesgesetze erhoben werden dürfen;
mit anderen Worten das Gericht hat ständig begründet, dass die Länder in
ihrer Gebührengestaltung völlig frei sind.
Damit war die Klage
ist abzuweisen. Aber das Gericht hat auch begründet, warum der Paragraph 52
Absatz 4 nicht herangezogen werden kann. Gerade diese negative Aussage des
Gerichtes ist es aber, was den Paragraphen 52 für den Fall der
Schornsteinfegergebühren als
zutreffend macht.
Dieser Paragraph zielt darauf ab, Tätigkeiten zu beschreiben, die einen besonderen Zutritt in die Privatsphäre der zu Überprüfenden (Betretungsrecht) erfordert. Dieses Recht auf Zutritt durch den Schornsteinfeger, das heißt also ein Eingriff in die Verfassung Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) kann, wenn überhaupt, nur durch ein Bundesgesetz erzwungen werden . Das heißt ,dass dieser Paragraph 52 nicht durch ein Landesgesetz ergänzt werden kann, weil dann das Land eine Einschränkung der Verfassung durch Gesetz beschließen müsste. Das ist aber offenbar auf Landesebene unzulässig. Insofern ist der Paragraph 52 ein Bundesgesetz, das einen Tatbestand abschließend behandelt hat, der nicht mehr durch Landesgesetze erweitert werden kann. Die Tätigkeiten der Schornsteinfeger mit seiner Emissionsmessung und die Feuerstättenschau sind es aber gerade, die der Paragraph 52 behandelt. Welche Gebühren oder Auslagen meinte der Gesetzgeber sonst an dieser Stelle ? Die Schornsteinfegergebühren sind ja auch keine Verwaltungsgebühren, sondern Auslagen die die Behörde hat, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen (Überwachung) Rechnung trägt. Das heißt der Paragraph 52 Absatz 4 und ist voll auf die Schornsteinfegergebühren für die Emissionsmessung (Überwachungsmaßnahme) anwendbar.
Das bedeutet, dass der Feger nur Gebühren erheben
darf, wenn es bei der Emissionsmessung eine Beanstandung gab. Im anderen Fall
handelt es sich möglicherweise um eine strafbare Gebührenüberhebung durch den
Schornsteinfeger.
(§352 StGB)