Kommentar zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes über Gebühren:

 Die Klägerin sollte für  die Bearbeitung einer Emissionserklärung einer genehmigungspflichtigen Anlage eine Verwaltungsgebühr von 1400 DM zahlen.

Die Klägerin berief sich auf Paragraph 52 Absatz 4 des BImSchG und wollte  Gebühren für die Bearbeitung einer Emissionsbescheinigung nicht bezahlen. Das Gericht wies die Klage ab.

Es wurde wie folgt begründet: Allein die Tatsache, dass es sich um einen Bundesgesetz handelte, reiche nicht aus, dass keine Gebühren durch Landesgesetze erhoben werden dürfen; mit anderen Worten das Gericht hat ständig begründet, dass die Länder in ihrer Gebührengestaltung völlig frei sind.

Damit war die Klage ist abzuweisen. Aber das Gericht hat auch begründet, warum der Paragraph 52 Absatz 4 nicht herangezogen werden kann. Gerade diese negative Aussage des Gerichtes ist es aber, was den Paragraphen 52 für den Fall der Schornsteinfegergebühren  als zutreffend macht.

 Dieser Paragraph zielt darauf ab,  Tätigkeiten zu beschreiben, die einen besonderen Zutritt in die Privatsphäre der zu Überprüfenden (Betretungsrecht) erfordert.  Dieses Recht auf Zutritt durch den Schornsteinfeger,  das heißt also ein Eingriff in die Verfassung Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung)  kann, wenn überhaupt, nur  durch ein  Bundesgesetz  erzwungen  werden . Das heißt ,dass dieser Paragraph  52 nicht durch ein Landesgesetz ergänzt werden kann, weil dann das Land eine Einschränkung der Verfassung durch Gesetz beschließen müsste. Das ist aber offenbar auf  Landesebene unzulässig. Insofern ist der Paragraph 52 ein Bundesgesetz, das einen Tatbestand abschließend behandelt hat, der nicht mehr durch Landesgesetze erweitert werden kann. Die Tätigkeiten der Schornsteinfeger mit seiner Emissionsmessung und die Feuerstättenschau sind es  aber gerade,  die der Paragraph 52 behandelt. Welche Gebühren oder Auslagen  meinte der Gesetzgeber sonst an dieser Stelle ?    Die Schornsteinfegergebühren sind ja auch keine Verwaltungsgebühren, sondern Auslagen die die Behörde hat, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen (Überwachung) Rechnung trägt. Das heißt der Paragraph 52 Absatz 4 und ist voll auf die Schornsteinfegergebühren für die Emissionsmessung (Überwachungsmaßnahme)  anwendbar.

Das bedeutet, dass der Feger nur Gebühren erheben darf, wenn es bei der Emissionsmessung eine Beanstandung gab. Im anderen Fall handelt es sich möglicherweise um eine strafbare Gebührenüberhebung durch den Schornsteinfeger.

 (§352 StGB)

Manfred Rickmeyer  

Stand vom 18.08.02