Stand vom 29. Juni 2002                         

Betrachtungen über das Abkassieren der Schornsteinfeger in Deutschland im Widerspruch zum Bundesimmissionsschutzgesetz mit  möglicherweise rechtswidriger Unterstützung der Aufsichtsbehörden:

Es gibt in Deutschland folgende Gesetze, die das Schornsteinfegerwesen betreffen:

1.) Das Grundgesetz (GG)

2.) Das Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG)

3.) Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)

4.) Das Schornsteinfegergesetz (SchfG)

5.) Verordnung über die Kosten für Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Messungen durch den Bezirksschonsteinfeger in Berlin (KüGebO) (ähnlich in anderen Bundesländern Deutschlands)

Die Gesetze 1 – 4 sind Bundesgesetze, das Gesetz 5 ist ein Landesgesetz

Das Grundgesetz kennt in Artikel 72, 73 und 74 eine ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung:

Art. 72

(1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur

Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.

(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung

gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder

Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich

macht.

(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine

Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Art. 73

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

(bei diesem Thema nicht relevant) .

Art. 74

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

                              23. ......

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;

25. .......

Das Gesetz 2.) Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG und 5.) Verordnung über die Kosten für Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Messungen durch den Bezirksschonsteinfeger in Berlin (KüGebO) widerspricht in sofern der KüGebO als diese auch von den Bürgern Geld fordert, wenn diese ihre Heizungsanlagen ordnungsgemäß in Gebrauch halten und es keine Beanstandung durch den Bezirksschornsteinfeger gibt.

Diese Gebühren sind allenfalls dann zu zahlen, wenn die Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfeger eine Beanstandung ergeben hat.

Hierzu nachfolgend Auszüge aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG

§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen

Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen

Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses

Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder

2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.

Dieser Paragraf wirkt allerdings nur für gesondert angeordnete Überprüfungen. (Messungen aus besonderem Anlass).

Es gibt aber noch den Paragrafen 52 des BimschG:

§ 52

Überwachung

(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses

Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie haben Genehmigungen im Sinne

des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach

§ 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall

vorgenommen, wenn

1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,

2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,

3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung

anderer Techniken, oder4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grund-recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissions-schutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Regelung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder

2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.

Damit ist die Verordnung über die Kosten für Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Messungen durch den Bezirksschonsteinfeger in Berlin (KüGebO) (oder ähnlich in anderen Ländern der BRD) nur für den Fall gültig, dass der Betreiber der Anlage Beanstandungen der Anlage hat. Die KüGebO ist damit nur eine Preisliste, aber keinesfalls ein Gebot einem Betreiber einer Anlage jegliche Kosten des Fegers aufzuerlegen.

Damit sind auch bisher an den Schornsteinfeger entrichtete Gebühren rechtswidrig gewesen und damit rückforderbar.

Bleibt noch zu klären, was nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind:

Dies klärt die Einführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes des Prof. Dr. Hans Jarass (Beck-Texte im dtv) unter

3.) Errichtung und Betrieb von Anlagen Absatz b:

b) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

aa) Anwendungsbereich und Grundpflichten.

Erheblich knappere Regelungen enthält das Bundes-Immissionsschutzgesetz für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, also für alle Anlagen, die nicht von der 4. Bundes-lmmissionsschutzverordnung erfasst werden.

In dieser 4. Verordnung sind die üblichen Heizanlagen bis zu 120 KW nicht erfasst

Damit darf der Schornsteinfeger für Messungen an Gas- und Ölheizungen keine Gebühren erheben, wenn die Messungen keine Beanstandung ergeben haben.

Er darf zwar messen, aber bitte kostenlos.

Manfred Rickmeyer

Schildower Straße 18

13467 Berlin

Telefon: 030 405 33 541

Telefax: 030 405 41 492

e-mail: schornsteinfeger@indusnet.de

 

Diese Abhandlung ist nach einer Idee des Herrn Harry Hollmann aus Oldenburg zusammengestellt.