Überprüfungsmaßnahmen der Schornsteinfeger an Heizungen

 

Dieser Artikel von Herrn  Udo Geier aus Mutterstadt befasst sich grundsätzlich mit dem Problem der  Schornsteinfegergebühren, die weitgehend illegal erhoben werden.  Er erläutert in hervorragender Weise das schwer verständliche Urteil des Bundesverwaltungsgericht  8 C 12/98 über Verwaltungsgebühren aus dem Jahre  1999 und leitet daraus ab, dass in den Fällen, wo der BSFM (Bezirksschornsteinfeger) keine Beanstandung an der Heizungsanlage feststellt, keine Zahlung an den BSFM zu leisten ist. Damit ist die Auffassung der Illegalität der zumeist geforderten Schornsteinfegergebühren aufgrund  des § 52 Absatz 4 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auch höchstrichterlich  bestätigt.

 

Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol der Mieter, Haus- und Grundbesitzer
Manfred Rickmeyer
Schildower Straße 18, 13467 Berlin,
email: schornsteinfeger{at}indusnet.de     

 

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Alle Jahre wieder“... so beginnen viele Weihnachtsgeschichten. Doch auch der Schornsteinfeger steht bei vielen Leuten jedes Jahr aufs Neue vor der Haustür und begehrt Einlass, um die Heizungsanlage der Wohnungen und Häuser zu überprüfen.

 

In der letzten Zeit häufen sich hierzu die Unmutsäußerungen vieler Betroffener, weil viele Bürger die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht länger einzusehen vermögen, besonders dann nicht, wenn gerade erst für viel Geld eine supermoderne Heizungsanlage anstatt einer alte Anlage eingebaut wurde.

 

Über den technischen Sinn und Unsinn dieser Überprüfungsmaßnahmen möchte sich der Autor hier nicht auslassen, weil dies vom Hundertstel ins Tausendstel führt und weil zu der Frage des Schornsteinfegermonopols eine öffentliche Diskussion von den Verantwortlichen grundsätzlich und sofort mit Totschlagsargumenten geführt wird.

 

Dennoch lohnt es sich schon für die allermeisten Heizungsbesitzer die Sache einmal ganz grundsätzlich zu betrachten, denn Erstaunliches kommt dabei heraus.

 

Obwohl der folgende Text sehr juristisch anmutet handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung, sondern nur um eine Zusammenstellung von bestehenden Fakten zu einer ganz bestimmten Frage zu diesem Komplex aus den geltenden Gesetzestexten und aus einem höchstrichterlichen Urteil heraus. Hierauf weist der Autor ganz ausdrücklich hin.

 

Wie also kommt es zu der alljährlichen Wiederkehr des Schornsteinfegers?

 

Nun, maßgebend ist hier zunächst, wie sollte das in Deutschland auch anders sein, ein Gesetz. Grundsätzlich regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) jegliche Immissionen und Emissionen.

 

Dabei ist es für alles Weitere außerordentlich wichtig zu wissen, dass im BImSchG nach genehmigungspflichtigen und nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Anlagenbetreiber unterschieden wird.  Zur näheren Ausgestaltung seiner Bestimmungen bedient es sich verschiedener Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchVen) und dem Schornsteinfegergesetz (SchfG). Des weiteren regeln die Bundesländer in ihren jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnungen (KÜOs) den genauen Umfang von verpflichtend durchzuführenden Arbeiten an den Heizungsanlagen.

 

Es gilt hier nun zu unterscheiden zwischen den verschiedenen Pflichten, die den überwachenden Behörden, den Schornsteinfegern und den Bürgern durch die Gesetze auferlegt werden.

 

Es sind dies im Einzelnen:

die Genehmigungspflicht – geregelt im BImSchG

die Überprüfungspflicht – geregelt im BImSchG, der 1.BImSchV und der KÜO

der Umfang der Überprüfung – geregelt in der 1. BImSchV, dem SchfG und KÜO

die Kostenpflicht – geregelt im BImSchG

 

 

1. Genehmigungspflicht

 

Welche Anlagen nun genehmigungspflichtig sind, wird in der 4.BImSchV ganz genau geregelt. Die Durchsicht der 4. BImSchV und dem zugehörigen 32-seitigen Anhang ergibt dabei, dass Anlagen unter einer Nennleistung (Feuerungswärmeleistung) von 100 Kilowatt (siehe Anhang 4.BImSchV Spalte 2, Nr. 1.2ff, die 100 KW für Heizungen als Grenze für eine Genehmigungspflicht angibt) nicht unter die Genehmigungspflicht nach dem BImSchG fallen.

 

Hieraus ergibt sich eigentlich schon zwangsläufig, dass fast keine der gängigen Heizungsanlagen, die heutzutage in den landläufigen Wohnhäusern (also in Ein-, Zwei-, und bis 4- Familienhäusern) als zentrale Heizung und Warmwasserversorgung in Betrieb sind, genehmigungspflichtig ist.

 

Das Gleiche gilt für Etagenheizungen in größeren Wohnanlagen.

 

Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese Anlagen damit auch jeder anderen, gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungs- oder Bescheinigungspflicht enthoben wären.

 

So sind z.B. in Rheinland-Pfalz Feuerstätten, die nachweislich von einem Fachunternehmen errichtet wurden, nach der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (§ 62 (1) Nr. 2a LBauO) baugenehmigungsfrei, jedoch muss sich der Bauherr oder Betreiber vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit seiner Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten vom Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen (§ 79 (2) LBauo)

 

 

2. Überprüfungspflicht

Nichtgenehmigungspflichtig ist immer und grundsätzlich nicht gleichbedeutend mit nichtüberprüfungspflichtig.

 

Die Überwachung (Überprüfungspflichtigkeit) von nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen erfolgt nach dem BImSchG in staatlichem Auftrag entweder als Messung aus besonderem Anlass (nach §26 BImSchG) oder als kontinuierliche (wiederholende) Messung (nach § 29 BImSchG) und nach § 23 BImSchG.

Die Berechtigung zur Überprüfung der Anlage selbst ergibt sich aus dem zweiten Abschnitt des BImSchG, insbesondere aus § 23 (1) 3. BImSchG. Sie enthält die in der KÜO festgelegten Aufgaben.

 

Die rechtliche Grundlage für eine jährliche Überprüfung von Feuerungsanlagen mit mehr als 11 KW Leistung findet sich des weiteren in der 1.BImSchV; und zwar dort in §15 (1) 3 in Verbindung mit §§10,11 1.BImSchV.

 

Diese Überprüfung gemäß 1.BImSchV hat der Gesetzgeber den Schornsteinfegerorganisationen durch Bestellung übertragen, die wiederum auf der Grundlage des SchfG agieren.

 

2.a) Schornsteinfegergesetz (SchfG)

Ohne dies hier näher bewerten zu wollen, weist der Autor aber darauf hin, dass das Schornsteinfegergesetz in seiner heute noch weitestgehend gültigen Fassung aus den Jahren 1935 bis 1937 stammt und von Heinrich Himmler eingebracht wurde.

Es stammt also aus einer Zeit, deren staatliche Gesetzgebung hinsichtlich der Bürger völlig andere Interessen und Motive hatte als die heutige freiheitlich-demokratische Bundesrepublik . Dieses Gesetz im Einzelnen zu überprüfen täte also wirklich Not.

 

Damals wurde dem Schornsteinfeger auch ein Gutteil der Spitzelarbeit aufgebürdet, die das Dritte Reich von seinen Funktionsträgern einfach erwartete und voraussetzte. Gleichwohl verschaffte es seinen Spitzeln aber die rechtlichen Grundlagen, aufgrund derer erst diese Spitzeldienste durchführbar wurden.

Um persönliche Daten der Bürger gemäß §19 (4) SchfG sammeln und weitergeben (ja sogar verkaufen zu können) bzw. um Abhöranlagen in Wohnungen installieren zu können, erhielten die Organisationen der Schornsteinfeger über das Schornsteinfegergesetz §1 (3) mehr Rechte als Polizei, Justiz und Abgeordnete, um den willkürlichen Zutritt der Schornsteinfeger zu Gründstücken und Wohnräumen abzusichern. Hierfür wird der Art. 13 Grundgesetz bis heute eingeschränkt. 

 

Dieses Betretungsrecht der Schornsteinfeger für Privatwohnungen, das bis heute fortbesteht wird noch heute des öfteren unter Zuhilfenahme der Überwachungsbehörden (Kreisverwaltung) und der Polizei durchgesetzt.

 

Doch ist dies eine bestehende Gesetzeslage und von daher auch nicht durch aktiven Widerstand gegen deren Vollziehung zu ändern. Auch wenn sich die Anhaltspunkte häufen, dass die Schornsteinfeger heute „quasi durch die Hintertür“ wieder verstärkt hoheitliche und/oder wirtschaftlich orientierte Spitzeldienste vornehmen.

 

Da dem Schornsteinfeger und seinen Überwachungsbehörden hier aber hoheitliche Rechte zustehen, bzw. durch eigenes Gesetz eingeräumt wurden, können diese Rechte mittels Zwangsmaßnahmen völlig legal gegen den Anlagenbetreiber durchgesetzt werden – unerheblich sind dabei Missbrauchsvorwürfe oder -vermutungen.

 

Von einem, im Extrem gar gewaltsamen, Widersetzen gegen die Durchführung der KÜO durch den Schornsteinfeger ist daher also grundsätzlich abzuraten, weil es zu nichts führt.

 

 

3. Kostenpflicht der Tätigkeit des Schornsteinfegers

In der Regel wird der Schornsteinfeger bei den Heizungsbesitzern im Laufe des Jahres, oder alle zwei Jahre vorstellig, bittet um Einlass, führt seine Überprüfungsmaßnahmen durch und kassiert „nach getaner Arbeit“ seine Gebühren in bar vom Heizungsbetreiber.

 

Nur ist dies so nicht rechtens, denn das eigentlich zuständige BImSchG schreibt hier eine sehr differenzierte Vorgehensweise vor.

 

3.1. Kostenpflicht beim Anlagenbetreiber

3.1.1 Vorschriften des BImSchG

Grundsätzlich legt das BImSchG dem Anlagenbetreiber sämtliche Kostenpflichten aus dem Betrieb und der Überprüfung der Anlage auf. Dies ist schließlich auch insoweit nachvollziehbar, weil der Anlagenbetreiber ja die Verantwortung für die Anlage an sich zu tragen hat (aus dem Grundsatz dass Eigentum verpflichtet).

 

 

Jedoch, und auch dies ist nachvollziehbar, wird für die nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen im BImSchG eine Ausnahmeregelung vorgenommen, die den Betreiber von der Kostenpflicht für die – eigentlich hoheitlich und vorwiegend aus dem öffentlichen Interesse angeordneten – Überprüfungen nach §§ 23, 26 und 29 BImSchG befreit, vorausgesetzt, der Anlage wird durch die Überprüfung die Beanstandungsfreiheit bescheinigt.

 

Im sechsten Teil des BImSchG, den „gemeinsamen Vorschriften“, die für alle Teile des BImSchG gemeinsam gelten sollen, sagt dieses im § 52 (4):

 

„...3Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 2 und 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur dann aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

 

1.     Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt worden, oder

 

2.     Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung geboten sind.

 

Zum besseren Verständnis sei hier angemerkt, dass in § 52 Absatz 2 BImSchG das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird und den Eigentümern und Besitzern von Anlagen, sowie den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden – damit also wirklich jedermann – auferlegt wird, die Vornahme von Prüfungen und insbesondere auch zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten.

 

Damit gehören die Messungen der Schornsteinfeger nach den landesrechtlichen Regelungen (KÜO) ganz eindeutig zu diesen „sonstigen Überwachungsmaßnahmen“ i. S. d. BImSchG. Die Kosten-, bzw. die Gebührenpflicht für nicht genehmigungspflichtige Anlagen ist daher letztendlich und abschließend im § 52 (4) geregelt.

 

Für die betroffenen Gebäudeheizungen heißt dies aber nichts anderes, als dass die Kosten der Überprüfung und der Messung einer nichtgenehmigungspflichtigen Anlage nicht vom Betreiber, sondern vom Staat zu tragen sind, soweit die Anlage den gesetzlichen Maßgaben entspricht, also „beanstandungsfrei“ überprüft wurde.

 

Hieran halten sich die Schornsteinfeger in aller Regel nicht.

 

Sie nutzen dabei die Unwissenheit der Bürger um diese Rechtslage und die Kompliziertheit der Gesetzestexte zu ihrem eigenen Vorteil weidlich aus und stellen weiterhin ihre Leistung dem Anlagenbetreiber direkt in Rechnung.

 

 

3.1.2 Ursprüngliche Intention des Gesetzgebers

Dies entspricht i. Ü. auch der ursprünglichen Intention des BImSchG, das nach einem Grundgedanken des Gesetzgebers mit dafür sorgen sollte, dass alte und die Umwelt beeinträchtigende Heizungsanlagen durch moderne und umweltschonende Anlagen ersetzt werden sollen.

 

Es ist dabei nur konsequent im Sinne des Gesetzgebers formuliert, dass gerade die Bürger, die für teures Geld eine ältere Heizungsanlage ersetzten oder eine hochmoderne und umweltschonende Anlage zu einem höheren Preis als eine herkömmliche Anlage im Bereich der nicht genehmigungspflichtigen Anlagen einbauten, deshalb auch solange von den Gebühren für die Überprüfung befreit sein sollten, wie diese Anlagen den Bestimmungen des BImSchG entsprächen und ihnen Beanstandungsfreiheit attestiert würde.

Ansonsten würde diese Ausnahmeregelung von den Kosten der Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen für beanstandungsfreie Anlagen schließlich doch keinen Sinn machen und würde sogar quasi ad absurdum geführt. Denn der Betreiber einer beanstandungsfreien und dem Gesetze entsprechenden Anlage müsste dann doch nach wie vor dieselben Kosten aufwenden, wie zuvor, als er eben noch eine zu beanstandende Anlage betrieben hatte. 

 

 

3.2. Das Urteil 8 C 12/98 des Bundesverwaltungsgerichtes

3.2.1 Zum Urteil selbst

Auch die „ständige Rechtsprechung“ (auch „herrschende Meinung“ genannt) stützt die hiesige Ansicht vollumfänglich. 

Es gibt zu dieser Rechtsfrage bereits aus dem Jahr 1999 eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in der genau diese Frage beurteilt und geregelt wurde.

 

Dieses Urteil, das sich grundsätzlich zwar mit einer anderen Frage befasst (nämlich mit der Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren im BImSchG-Genehmigungsverfahren), hat die Frage der Kosten für Überprüfungsmaßnahmen i. S. d. BImSchG in diesem Zuge gleich abschließend, und zu Gunsten der Anlagenbetreiber, mitgeklärt.

 

Im anliegenden Urteil selbst liest sich dieses ziemlich „juristen-chinesisch“, und es erschließt sich dem juristisch nicht gebildeten Leser dieser Sachverhalt nur sehr schwer, wenn überhaupt.

 

Deshalb versucht der Autor dies hier etwas allgemein verständlicher zu erklären.

 

Im Urteil in der Sache des BVerwG, AZ:  8 C 12/98 zeigt sich in der Begründung unter Punkt 2. c-aa und im Abschnitt c-bb Folgendes:

 

Es wird ganz eindeutig darauf abgehoben, dass die Länder zwar Verwaltungsgebühren in den Fällen der §§ 26 und 29 BImSchG erheben dürfen (die aber lediglich den behördlichen Personal- und Sachaufwand abdecken dürfen), aber die Kosten für die nach der 1.BImSchV und  der landesrechtlichen KÜOen vorgesehenen Überprüfungsmaßnahmen gerade nicht (!!!).

 

Diese Kosten sind dabei die „Gebühren“ des Schornsteinfegers, weil die Kosten, die dieser als „beliehener Unternehmer“ verursacht, keine Verwaltungskosten, sondern  Kosten sonstiger Überwachungsmaßnahmen darstellen.

Genau hierauf zielt die Kostenverteilungsregelung des § 52 (4) BImSchG ab, nämlich auf die „bei“ und „durch“ diese Maßnahmen entstandenen Auslagen, also auf die Kostenrechnung des Schornsteinfegers, die ja nur wegen diesen Maßnahmen überhaupt anfallen.

 

Dieser Sachverhalt wird unter Punkt 2. d-aa der Begründung des Urteils nochmals bekräftigt und ganz eindeutig und unmissverständlich klargestellt.

 

§ 52 (4) BImSchG regelt, dass die Kosten für eine Überprüfung einer „beanstandungsfreien Anlage“ nicht dem Anlagenbetreiber aufzuerlegen sind.

 

Dies setzt aber eine, als „Eingriffsakt“ zu wertende Maßnahme voraus, die sich regelmäßig [hier i. S. v. normalerweise und nicht i. S. v. wiederholend]) vor Ort, also in der Anlage selbst abspielt. Diese Eingriffsakte vor Ort sind aber nach der Definition der KÜO die Tätigkeiten der Schornsteinfeger.

 

[Anmerkung zum Verständnis des Urteilstextes.:

In dem Urteil dient diese Charakterisierung zur Abgrenzung von „rein verwaltungs-internenÜberwachungsmaßnahmen innerhalb der Behörde, die sich nur auf die Prüfung von in der Behörde vorliegenden Akten oder Anträgen beschränken, gegenüber den „Eingriffsakten“, das sind Verwaltungsakte, die auch durch Dritte, an der Anlage vor Ort, und damit außerhalb der Behörde selbst und i. d. R. mit fremdem Personal durchgeführt werden oder wurden]

 

Das BVerwG stärkt mit diesem Urteil unter 2. a-c zwar die Subsidiarität und die  Souveränität auf Länderebene hinsichtlich der Gestaltung ländereigener Verwaltungsgebühren, indem es aussagt, dass die Länder in der Gestaltung ihrer (Verwaltungs-) Gebühren soweit völlig frei sind, soweit Bundesrecht hinsichtlich der (Verwaltungs-) Gebühren nicht etwas anderes vorschreibt. Landesrecht kann also  Bundesrecht nur dann ergänzen, wenn  das Bundesrecht keine abschließende Regelung trifft.

 

In der, dem Urteil zur Klärung vorliegenden Frage ging es rein um „interne“ Verwaltungsgebühren (verwaltungsinterne Prüfungskosten), die ein Bundesland bei einer verwaltungsinternen Antragsprüfung im Immissionsschutzrecht erhoben hatte.

 

a) Hierzu stellt das Gericht fest, dass „Verwaltungsgebühren“ von den Ländern dann in souverän festzulegender Höhe erhoben werden dürfen, wenn

o         auf Antrag des später dann Gebührenpflichtigen oder

o         aus dessen Rechtspflichten heraus

solche verwaltungsinternen Arbeiten und Kosten entstehen und es nicht als gerechtfertigt erscheint, diese trotz zugrunde liegendem öffentlichen Interesse aus Steuermitteln der Allgemeinheit zu bezahlen.

Anm.: Bei genehmigungspflichtigen Anlagen – i. d. R. gewerbliche  Anlagen – ist dies eher der Fall, als bei nichtgenehmigungspflichtigen.

 

b) Im Zuge dessen musste und hat das Gericht in seinem Urteil aber auch eine ganz klare Unterscheidung zwischen den „Verwaltungsgebühren“ (für den internen Verwaltungsaufwand) und den „Kosten, Aufwendungen und Auslagen für die Überprüfungsmaßnahmen vor Ort“ getroffen, welche der Behörde entstehen, wenn sie die Gesetze KÜO und SchfG umsetzt. Doch das Gericht bleibt in seiner Argumentation dann konkludent, denn es konstatiert für die Kosten der Überprüfungsmaßnahmen bei nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen die Gültigkeit des § 52 (4) BImSchG.

Auf die reinen Verwaltungsgebühren findet der § 52 (4) BImSchG also keine Anwendung, wohl aber auf die Kosten der Überprüfungsmaßnahmen. Und genau diese sind die Tätigkeiten der Schornsteinfeger an der jeweiligen Anlage. Diese Tätigkeiten sind die oben gemeinten Verwaltungsakte i. S. eines Eingriffsaktes.

 

Vor diesen Kosten – die nach der Meinung, Wortwahl und Intention der Gesetzgeber keine Verwaltungsgebühren sind und nicht sein können– schützt  § 52 (4) BImSchG den Anlagenbetreiber, wenn die jeweilige Anlagen „beanstandungsfrei“ ist.

 

[Anmerkung zum besseren Verständnis:„Beanstandungsfrei“ gilt dabei im juristischen Sinne als der Ausnahmetatbestand, der die Voraussetzung für die Befreiung der Anlagenbetreiber von den Kosten für die Überprüfung der Anlage darstellt.

Obwohl die Anlagen vor Ort i. d. R. beanstandungsfrei sind, wird i. S. d. Gesetzes dies nicht als der Normalfall, sondern als die Ausnahme dargestellt.

Der Grund hierfür liegt darin, dass das BImSchG die Kostenpflicht für die Überprüfung der Anlagen eigentlich grundsätzlich den Anlagenbetreibern auferlegt, und nur im Fall der „Beanstandungsfreiheit“ der Anlage ihn von diesen Kosten befreit.

Deshalb gilt der Normalfall – juristisch gesehen – als  der Ausnahmetatbestand.]

 

 

3.2.2 Die Kernaussage des Urteils BVerwG 8 C 12/98

Der Kernpunkt des Urteils (Begründung Punkte 2. c-aa 2. c-bb,) in der Sache des BVerwG 8 C 12/98 ist, daß die Betreiber von als „beanstandungsfrei“ geprüften Anlagen“ (das ist der gesetzlich geregelte Sonderfall der §§ 30 und 52 (4) BImSchG, Ausnahmetatbestand der Beanstandungsfreiheit) von  den Kosten für die nach der 1.BImSchV, der Fälle der §§ 26 und 29 BImSchG und  der landesrechtlichen KÜOen vorgesehene(n) Überprüfungsmaßnahme(n) befreit sind.

Gerade diese Kosten sind aber die „Gebühren“ des Schornsteinfegers, weil die Kosten, die dieser als beliehener Unternehmer verursacht, solche  Kosten sonstiger Überwachungsmaßnahmen darstellen.

Genau hierauf zielt die Kostenverteilungsregelung des § 52 (4) BImSchG ab, nämlich auf diebei“ unddurch“ diese Maßnahmen entstandenen Auslagen, also auf die Kostenrechnung des Schornsteinfegers, die ja nur bei/wegen und durch diese Maßnahmen überhaupt erst anfallen.

 

Dies ist eine abschließende Regelung des BImSchG, die eine Befreiung unter der Ausnahmesituation der Beanstandungsfreiheit der Anlage von der ansonsten im BImSchG grundsätzlich den Betreibern der Anlagen auferlegten Kostenpflicht ist.

 

Ganz eindeutig wird darauf abgehoben, daß die Länder zwar  Verwaltungsgebühren (die aber lediglich den behördlich-internen Personal- und Sachaufwand abdecken dürfen) erheben dürfen, die Auslagen für die eigentliche Maßnahme (Eingriffsakt vor Ort)  aber nicht(!!!) von Anlagenbetreiber fordern dürfen, wenn die Überprüfungsmaßnahme ergibt, dass die Anlage beanstandungsfrei ist.

 

Dieser Sachverhalt wird unter Punkt 2. d-aa des Urteils nochmals bekräftigt und ganz eindeutig und unmissverständlich klargestellt:

 

„... § 52 (4) BImSchG regelt die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden. In § 52 Abs. 1 BImSchG wird nach ganz einhelliger Auffassung die Aufgabe der Überwachungsbehörden umschrieben, während die Absätze 2, 3 und 6 Befugnisnormen darstellen (Mösbauer, NVwZ 1985, 457 [457 und 459]; Jarass aaO § 52 Rdnrn. 4f; Lechelt, aaO, § 52 Rdnrn. 61, 63ff).“

 

Soweit also die höchstrichterliche Bewertung der Absätze 1, 2, 3 und 6 des § 52 BImSchG. Weitaus interessanter für den vorliegenden Fall ist aber die höchstrichterliche Meinung zum Absatz 4, Satz 3 des § 52 BImSchG:

 

„§ 52 Abs.4 Satz 3 BImSchG regelt die Kosten sonstiger Überwachungsmaßnahmen nach Abs.2 und erlegt diese grundsätzlich dem Betreiber auf, wenn nicht der für die Ermittlung von Emissionen u.a. formulierte Tatbestand der Beanstandungsfreiheit eingreift.

Die Kostenregelung des § 52 Abs.4 Satz 3 BImSchG knüpft nach ihrem ein-deutigen Wortlaut an Überwachungsmaßnahmen im Sinne von § 52 Abs.2 BImSchG an, d.h. sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus (Jarass aaO, § 52 Rdnrn.4f), die sich regelmäßig vor Ort, also in der Anlage, abspielen.

 

Die Kostenfreiheit für den Betreiber der Anlage setzt aber weiterhin eine, als „Eingriffsakt“ zu wertende Maßnahme voraus, die sich (regelmäßig [hier i. S. v. normalerweise und nicht i. S. v. wiederholend]) vor Ort, also in der Anlage selbst abspielt. Diese Eingriffsakte vor Ort sind aber nach der Definition des § 52 (2) BImSchG und der KÜO die Tätigkeiten der Schornsteinfeger.

 

In dem Urteil dient diese Charakterisierung zur Abgrenzung von „verwaltungsinternen“ Überwachungsmaßnahmen innerhalb der Behörde zu Eingriffsakten via Verwaltungsakten an der Anlage vor Ort. Das Urteil selbst bezieht sich auf die schlicht-hoheitliche, verwaltungsinterne Maßnahme der Entgegennahme, Prüfung und Auswertung einer Emissionserklärung, deren Kostenpflicht Gegenstand des Verfahrens war.

 

Dennoch stellt das Urteil aber nichtsdestotrotz klar, dass die Kosten für eine vor Ort durchgeführte Überprüfung an einer beanstandungsfreien Anlage nicht dem Anlagenbetreiber aufzuerlegen sind.

Völlig unerheblich ist für das BverG dabei, aus welchem Anlass diese Überprüfung erfolgte, weil der Wortlaut des Gesetzes hier ganz allumfassend von den Kosten für sonstige Überwachungsmaßnahmen spricht.

 

Zu den „sonstigen Überwachungsmaßnahmen“ gehören damit alle die „Kosten und Gebühren für Eingriffsakte“, die nicht anderweitig über Sonderfallregelungen im BImSchG eigens geregelt sind. Ergo sind hiermit auch die Kosten der Überprüfung aufgrund des SchfG und der landesrechtlichen KÜOen gemeint.

 

 

3.2.3. Beliebte Abwehrargumentationen der Behörden

1. „Das BImSchG sei nicht maßgebend für die Erhebung von Gebühren für Schornsteinfegerleistungen, sondern es seien dies die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Bundesländer (KÜO oder KÜGO), sowie das Schornsteinfegergesetz (SchfG)“.

 

Diese These ist irrig, denn die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung ist letztendlich immer das BImSchG. Es enthält im § 52 (2) die Ermächtigung zum Zutritt zur Anlage und die Einschränkung des Grundgesetzes.

Daher ist  klar, dass die höchstrangige Gesetzesnorm hier das BImSchG als Bundesgesetz ist. Detailliertere Regelungen zum BImSchG finden sich in den BImSchVen. Diese treten jedoch in der Rangfolge unter, bzw. hinter das BImSchG zurück, insofern dieses abschließende Regelungen zu bestimmten Sachverhalten trifft.

 

Das SchfG, ebenfalls ein Bundesgesetz, ist aber hinsichtlich des BImSchG lediglich im Range einer Aus- oder Durchführungsverordnung zu sehen, da das SchfG eigentlich die praktische Tätigkeit, sowie die soziale Absicherung der Schornsteinfeger regelt und hier keine BImSchG- immanenten Sachverhalte oder Maßgaben berührt. Es kann von daher auch nicht in Konkurrenz zum BImSchG stehen, und tritt hinter den abschließenden Kostenregelungen des BImSchG jedenfalls zurück.

Zudem verweist es hinsichtlich von Gebühren auf die landesrechtlichen KÜOen, und bestimmt sowieso nicht, wer die anfallenden Gebühren zu tragen hat.

 

Die landesrechtlichen KÜOen und deren Gebührenteile können nun schon gar nicht andere Regelungen treffen, als es das BImSchG in abschließender Form getan hat.    

Zumindest würden solche an ihrer Unzulässigkeit scheitern, insofern ein höherrangiges Gesetz, wie hier das BImSchG, für bestimmte Tatbestände, wie hier für die Kosten der sonstigen Überwachungsmaßnahmen, andere Regelungen vorsieht.

 

2. „Die Regelungen des § 52 (4) beträfe nur die Messungen und Überprüfungsmaßnahmen der § 26 und 29 BImSchG, nicht aber die des § 23 BImSchG

 

Weil der sechste Abschnitt die „gemeinsamen Vorschriften“ für alle anderen Abschnitte des BImSchG enthält, kann eine Argumentation gegen die Anwendbarkeit des § 52 (4) auf Anlagen, die nach § 23 zu überprüfen sind, nicht durchdringen.

 

 

Entscheidend für den Betroffenen ist hier, dass er nach dem § 52 (4) Satz 3 bei einer beanstandungsfreien Überprüfung seiner Anlage nicht mit den Kosten für diese Überprüfung belegt werden kann.

 

 

4. Strafrechtliche Überlegungen

Tatsächlich kassieren die Schornsteinfeger so genannte „Gebühren“ für solche, nach dem BImSchG nichtgenehmigungspflichtige Anlagen ab, wobei es sich hier nicht wirklich um Gebühren (i. S. v. öffentlichen Abgaben und Gebühren) handelt, sondern tatsächlich um die Kosten für hoheitlichen Überprüfungsmaßnahmen.

 

Sie nutzen dabei die Unwissenheit der Bürger um diese Rechtslage und die Kompliziertheit der Gesetzestexte zu ihrem eigenen Vorteil weidlich aus und stellen weiterhin ihre Leistung dem Anlagenbetreiber direkt in Rechnung.

 

Diese derzeitige Praxis ist nicht gesetzeskonform, sondern sie steht sogar unter Strafandrohung.

 

Das Direktinkasso durch die Schornsteinfeger erfüllt den Tatbestand des § 352 (1) StGB [Gebührenübererhebung], die Rechnungsstellung  an den Anlagenbetreiber  durch den Schornsteinfeger erfüllt den Tatbestand des § 352 (2) StGB [Versuch der Gebührenübererhebung].

 

Gerade den Schornsteinfegern und deren Überwachungs- und Kontrollbehörden musste dieses Urteil längst bekannt gewesen sein. Es stammt schließlich aus dem Jahre 1999 und betrifft punktgenau diese Gebührenerhebungsprozedur.

 

Es ist aber zweifelhaft, ob die Staatsanwaltschaften diesem Vergehen bei einer Straf- anzeige wirklich nachgehen. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft die Verfolgung dieses Vergehens ablehnt, bleibt dem Anzeigeerstatter eigentlich nur das „Klageerzwingungsverfahren“, mit dem er (für sein eigenes Geld) einen Rechtsanwalt beauftragen muss.

 

Zum Einen ist die Gesetzeslage wirklich recht komplex und zum Anderen haben die Schornsteinfeger eine recht erstaunliche Lobby bei den politisch Verantwortlichen in diesem Lande.

 

 

5. Was kann der Heizungsbetreiber nun hieraus für sich ableiten

Eine Gebührenerhebung bei nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen i. S. d. BImSchG – das sind nach der 4.BImSchV alle Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung oder Nennleistung von  bis zu 100 Kilowatt (Anhang 4.BImSchV Spalte 2, Nr. 1.2), die für Heizungen als Grenze für eine Genehmigungspflicht angegeben ist. Anlagen mit weniger Leistung fallen nicht unter diese Genehmigungspflicht – kann vom Schornsteinfeger nur im Falle von (letztlich rechtskräftig festgestellten) Beanstandungen bei der Überprüfung vorgenommen werden.

 

Wenn man also Eigentümer oder Betreiber einer nach dem BImSchG nichtgenehmigungspflichtigen Heizungsanlage mit Feuerstätte ist, dann kann man Folgendes tun:

 

Vorher: Entweder sich bei dem Heizungsbauer, der die Anlage wartet oder der die Anlage errichtet hat, danach erkundigen, ob diese Anlage nach dem BImSchG zu den nichtgenehmigungspflichtigen zählt, oder bei Neubauten die Baugenehmigungsunterlagen durchsehen. Reichte bei der Baugenehmigung die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Betriebssicherheit aus, dann handelt es sich um eine solche – und das ist die überwiegende Mehrheit der heute bestehenden Anlagen.

 

 

Wenn der Schornsteinfeger vorstellig wird:

Ist man Eigentümer oder Betreiber einer nichtgenehmigungspflichtigen Anlage, so muss man den Schornsteinfeger irgendwann zu der Anlage vorlassen.

 

Das ist Gesetz und unumgänglich.

 

Allerdings kann man ihn dazu verpflichten vorab schriftlich einen Termin mit dem Anlagenbetreiber (allerdings zu gewöhnlicher Arbeitszeit des Schornsteinfegers) zu vereinbaren. Das geht auch dann noch, wenn der Schornsteinfeger vor der Tür steht.

 

Will man den Schornsteinfeger aber ärgern, so kann man von ihm auch verlangen, dass er sein Vorhaben, sowie seine Berechtigung hierzu vorab noch schriftlich zu begründen hat. Doch auch wenn dem Schornsteinfeger dies nicht gelingt, so wird dies letztlich nichts einbringen, weil sich dieser über kurz oder lang an seinen Dienstherrn – die zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung – wenden wird, die diese Aufklärung dann vornimmt.

Letzten Endes berufen sich diese dann auf die KÜO und das SchfG – beides ist geltendes Recht und mit Zwangsmaßnahmen so auch durchsetzbar.

 

Wie weit die Überwachungsmaßnahme des Schornsteinfegers hinsichtlich der Ablage gehen darf, das steht in der KÜO.

Kommt einem ein plötzliches Verlangen des Schornsteinfegers bestimmte Dinge sehen zu wollen (z.B. Verlauf der Versorgungsleitungen [hat vom Schornsteinfeger nicht geprüft zu werden] oder andere ungewöhnlich oder fragwürdig erscheinende Sachen) so kann verlangt werden, dass er seine Berechtigung zur Vornahme durch Vorlage der genauen Bestimmungen der KÜO und des SchfG nachweist. Sind die Regelungen dabei nicht eindeutig, so ist es empfehlenswert dem jeweiligen Verlangen besser nicht zu entsprechen, weil dann zu befürchten ist, dass der Schornsteinfeger nach einer Möglichkeit zur Beanstandung der Anlage sucht.

 

 

1. Möglichkeit: Die Anlage ist beanstandungsfrei

Wenn der Schornsteinfeger seine Überwachungsmaßnahme durchgeführt und die Anlage als beanstandungsfrei attestiert hat, dann sollte man ihn für seine Tätigkeit keinesfalls sofort bezahlen.

 

Es kann sein, dass der Schornsteinfeger dann recht pampig wird, aber er hat nun mal keinen Anspruch darauf vom Anlagenbetreiber bezahlt zu werden. Dann sollte man ihn einfach des Hauses verweisen, aber ohne Gewalt anzuwenden. Geht er nicht freiwillig, so kann und sollte man die Polizei zu Hilfe rufen.

 

Schickt er dann in der Folgezeit eine Rechnung, so schreibt man ihm zurück, dass man diese nach den §§ 30 und 52(4) BImSchG nicht zu bezahlen habe, dass er dies wissen müsse, dass diese Rechnung unberechtigt ist, sowie dass diese Rechnungsstellung nach § 352 (2) StGB strafbewehrt ist.

 

Kommt es danach zu einem Bescheid der zuständigen Behörde, so muss diesem fristgerecht (binnen 4 (vier) Wochen nach Zugang [= 3 Tage nach dem Datum des Bescheides]) widersprochen werden.

 

à Die Begründung für den Widerspruch muss ebenfalls den Hinweis auf die §§ 30 und 52(4) BImSchG enthalten. Sinn macht es zudem auf das Urteil des BVerwG mit dem Aktenzeichen 8 C 12/98, insbesondere auf die Punkte 2.c-aa, c-bb und d-aa schon in der Widerspruchsbegründung zu verweisen und es muss der Unterschied von Verwaltungskosten zu Kosten der Überprüfungsmaßnahme (Schornsteinfegerrechnung) deutlichst und allgemeinverständlich herausgearbeitet werden.

 

[Anm.: Völlig sinnlos ist es sich hier auf weitschweifige und philosophische Dispute hinsichtlich der Zulässigkeit oder der technischen oder moralischen Kompetenz und Integrität eines Schornsteinfegers per se einzulassen. Hierüber kann und wird weder ein Ausschuss bei einer Behörde, noch ein Verwaltungsgericht jemals entscheiden. Die Ausschüsse und später die Gerichte entscheiden nur anhand geltenden und festgeschriebenen Rechts in Gesetzesform – hinsichtlich der Schornsteinfeger-Rechte und hinsichtlich der Zulässigkeit der Überprüfungsmaßnahmen sind die Gesetze nun einmal ganz eindeutig zu Ungunsten der Bürger gefasst.]

 

Es ist, bzw. es kann zudem hier schon überaus ratsam sein, sich fachmännischen juristischen Rat und Beistand zu holen.

 

Im schlimmsten Fall kommt es nämlich zu einer Kreisrechtsausschusssitzung mit der Ablehnung des Widerspruches, wogegen man dann auf dem Wege der Klage vorm Verwaltungsgericht vorgeht, zur Not durch mehrere Instanzen. In der Theorie ist das jedenfalls so vorgesehen.

 

Doch lauern hier gewisse Tücken und Stolpersteine, denn die Verwaltungsgerichte (bzw. die Richter) sind „in ihren Entscheidungen frei“.

Das heißt konkret nichts anderes, als dass der jeweilige Richter das o. g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes glattweg ignorieren kann, und anders entscheidet.

 

In diesem Fall muss sehr kurzfristig „formaljuristisch umfassend und richtig“ gehandelt werden, was nur ein Rechtsanwalt zu beurteilen und durchzuführen vermag, weil hierbei viele Detailfragen und besondere Vorschriften zu beachten sind.

 

Ansonsten kann und wird es passieren, dass Berufungen oder Revisionen von den Gerichten abgelehnt werden, und dass mit dieser Ablehnung dann der Rechtsweg endgültig beendet ist.

 

Grundsätzlich gilt hierbei immer alle (Rechts-) Mittel sofort (!!!) zu beantragen, so sinnlos dies einem auch vorkommen mag, weil man glaubt ein höchst-verwaltungs-gerichtliches Urteil im Rücken zu haben.

 

 

2. Möglichkeit: Die Anlage wird beanstandet

Hier kommt es auf die Art der Beanstandung an. Es gibt Beanstandungen, die vom Schornsteinfeger „künstlich“ herbeigeredet werden und es gibt auch beim Schornsteinfeger häufiger Messfehler, als man annimmt.

 

Zur Vermeidung von Streitereien über Messfehler empfiehlt es sich daher, von einer Fachfirma die Wartung an der Anlage kurzfristig vor dem Schornsteinfegerbesuch durchführen zu lassen und auf dem Wartungsbericht die gemessenen Werte vom Monteur der Fachfirma festhalten zu lassen.

 

Kommt der Schornsteinfeger zu anderen Werten als die Fachfirma, und beharrt er auf der Richtigkeit seiner Messung, dann sollte umgehend ein Gutachter der Handwerkskammer eingeschaltet werden, der die Werte nochmals völlig unabhängig misst.

 

Damit hat der Anlagenbetreiber zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Stimmen die Werte der Fachfirma mit denen des Gutachters überein, so hat er Anspruch auf die Bewertung „beanstandungsfrei“ und dann auch nicht die Kosten der Überprüfung zu tragen. Stimmen die Werte der Fachfirma nicht, so  ist diese in der Gewährleistungspflicht, und der Anlagenbetreiber kann die Kosten des Schornsteinfegers von der Fachfirma zurückverlangen.

 

Bei – häufig wegen Unstimmigkeiten im Vorfeld – vom Schornsteinfeger plötzlich erhobenen Beanstandungen ist selbstverständlich auch das Protokoll der Wartung der Fachfirma hilfreich, sowie die Bescheinigung über die Anlagensicherheit vom Schornsteinfeger (im Rahmen der Neubauabnahme oder der Montage einer neuen Heizung) und die bisherigen Protokolle des Schornsteinfegers.

 

Werden nämlich plötzlich Dinge beanstandet, die vorher nicht beanstandet wurden, obwohl die Anlage genauso bestanden hatte, dann weist dies auf Willkür hin und auch hieraus können sich entsprechende Rechtsfolgen ableiten. Willkürliche Beanstandungen sind i. d. R nicht haltbar.

 

Lässt sich diese Problematik nicht ohne Rechtsstreit lösen, dann muss beim Schornsteinfeger zunächst und wenn dieser dem nicht folgt bei der zuständigen Behörde gegen die Feststellung der Beanstandung(en) Widerspruch eingelegt werden.

 

Vorausgesetzt es kann bewiesen werden, daß die Beanstandungen des Schornsteinfegers ungerechtfertigt sind, dann wäre die Anlage rein rechtlich gesehen im Status „beanstandungsfrei“. 

Kann dies nicht bewiesen werden, nur dann trägt der Anlagenbetreiber die Kosten der Überprüfung.

Udo Geier

                                                                                                            

                                                                                                                              

 

Erstveröffentlichung: 02.11.2003                                       letzte Änderung: 06.08.2006                              http://www.indusnet/schornsteinfeger/schofi.htm