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Verpflichtung Dritter zur Ermöglichung von Wohnraumüberwachungsmaßnahmen
Von
einigen Landesjustizverwaltungen wurde als Defizit gewertet, dass die Regelungen
über die Wohnraumüberwachung keine Regelung enthielten, die
‑vergleichbar mit § 100b Abs. 3 StPO ‑ die Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdienstleistern (Nutzung einer Telefonleitung für eine
leitungsgebundene Abhöranlage) ermöglichte. Eine solche
Regelung sei darüber hinaus für die Heranziehung sonstiger Dritter, etwa des
Schlüsseldienstes, von Alarmanlagenbauern, Schornsteinfegern
und Stromablesern notwendig. Diese Dritten würden
benötigt, um die verdeckte Installation des technischen Geräts zu ermöglichen.
Die
Konferenz der Innenminister und -senatoren hat auf ihrer Sitzung am 7./8.
November 2001 in Meisdorf den Beschluss des Arbeitskreises II vom 17./18.
Oktober 2001, der sich mit dieser Thematik befasste, zustimmend zur Kenntnis
genommen und den Bundesminister des Innern gebeten, sich insbesondere für die
Ergänzung der Strafprozessordnung (Unterstützungspflicht geschäftsmäßiger
Telekommunikationsanbieter im Rahmen von strafverfolgenden Maßnahmen nach §
100c ff. StPO) und des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes (§
17a ZSEG) einzusetzen.
Die
Bundesregierung wird deshalb prüfen, ob gesetzliche Mitwirkungspflichten von
Dritten beim Einsatz technischer Mittel nach § 100c ff. StPO geschaffen werden
können und sollten. Sie weist aber schon jetzt darauf hin, dass eine auf
aktives Handeln gerichtete Mitwirkungsverpflichtung Dritter weit über die bloße
Ermöglichung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs gemäß §
100b Abs. 3 Satz 1 StPO hinausginge und deshalb eine Vielzahl im Einzelnen zu prüfender
Probleme aufwerfen dürfte.
Wem hier nicht die Alarmglocken läuten, dem ist nicht mehr zu helfen.
Natürlich
gibt es auch Feger, die da nicht mitmachen, aber wenn man Ihnen Ihre horrenden
Pfründe wegnimmt, wird der ein oder andere schon gefügig sein. Vielleicht
bekommen sie deshalb so viel Geld für ihre überflüssigen und einfachenTätigkeiten.
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21.03.2002