Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid des Bezirksamtes Berlin-Reinickendorf wegen Fegergebühren.

Eingelegt am 21. 4. 2002 

Am 23. 7. 2002 nach drei(!) Monaten  beantwortet..... Es bleibt ein Skandal in Berlin Reinickendorf. 
zum Auszug der Begründung( § 52 Abs. 4)

Der Widerspruchsbescheid vom 19.7.2002

Gegen diesen Bescheid ist Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht.

Betrifft: BWA/A1 KBZ12 10 Ihr Bescheid vom 05. April 2002

Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen den Bescheid vom 05.April 2002 hier eingegangen am 9. April 2002 lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:

Die Forderung des Schornsteinfegers und des Bezirksamtes ist rechtswidrig.

A.) Folgende Tätigkeiten des Fegers sind in meinen Hause im Jahre 2000 möglich gewesen:

1.) Fegen des Schornsteins 1 mit Außenkaminanschluss (nicht erfolgt, im Kehrbuch enthalten, berechnet))

2.) Fegen des Schornsteins 2 mit Ölheizungsanschluss ( nicht erfolgt, nicht im Kehrbuch, berechnet und wieder gutgeschrieben)

3.) Messen der Abgase für die Ölheizung Schornstein 2 ( erfolgt, nicht im Kehrbuch aber berechnet)

4.) Messen der Abgase für die Gasheizung Schornstein 2 (erfolgt, gesonderte Rechnung ,im Kehrbuch als Feuerstättenschau erwähnt)

5.) Feuerstättenschau alle 5 Jahre (nicht in 2000 erfolgt, aber Vorschuss berechnet, obwohl das schriftlich untersagt wurde)

Folgende Tätigkeiten sind zusätzlich angefallen:

6.) 8.8.2000 Vorbesichtigung des Schornsteins 2 für Umbau (Rechnung vom 4.9.2002 DM 129,46 nicht im Kehrbuch vermerkt)

7.) 10.10.2002 Abnahme und Messung der neuen Gasheizung ( Rechnung vom 11.10.2002 nicht im Kehrbuch vermerkt)

In mehrfachen Schreiben habe ich versucht die Position 1 aus der Rechnung streichen zu lassen. Es wurde nur die Position 2 gestrichen. Beide Schornsteine sind in 2000 nicht gefegt worden.

Der Schornsteinfeger und das Bezirksamt ignorierte diese Beanstandung beim erstenmal und in der folgenden Korrespondenz wurde es damit abgetan, dass ich ja keine neuen Argumente gebracht habe. Es wird weiterhin bestritten, dass im Jahre 2000 die Position 1 durchgeführt wurde. Ich fordere hierfür den Beweis. Das Kehrbuch kann als Beweis nicht herhalten, da es unvollständig und falsch eingetragen wurde. Es wird auch bestritten , dass es den Anforderungen der VoSch entspricht Da die Position 3.) Ölheizungsmessung nicht im Kehrbuch vermerkt ist, ist diese nicht berechenbar, was die falsch berechnete Position 1, die fälschlicherweise im Kehrbuch eingetragen ist, voll ausgleicht. Entweder ist das Kehrbuch maßgebend oder die Wirklichkeit. Eine Mischung zugusten des Fegers ist nicht tragbar. Da der Feger und die Sachbearbeiter des Bezirksamtes unverdrossen auf die Eintreibung der Gebühren hinarbeiten und jetzt auch noch vollstrecken wollen, kann man beim Feger nur von einem gezielten vorsätzlichen Vorgehen zur Erzielung eines ungerechtfertigten Vorteils zu meinem Nachteil ausgehen. Ein versehentlicher Irrtum wäre nur dann denkbar, wenn auf meine gemachten Einwände schlüssig eine Begründung gegeben worden wäre und das Kehrbuch den Tatsachen angepasst worden wäre. Insofern sind im Jahre 2000 keine Beträge offen.

Es besteht nach wie vor der Verdacht, dass der Eintrag Feuerstättenschau im Kehrbuch die fünfjährige Feuerstättenschau sein soll. Diese wurde mit der laufenden Jahresrechnung in 5 Teilbeträgen zum Abzug gebracht In diesem Fall hat er dem Bezirksamt die Feuerstättenschau vorgetäuscht und sie einmal durch den Jahresbetrag sich bezahlen lassen und zum zweitenmal durch die gesonderte Abnahmerechnung bei der Abnahme der neuen Gasrechnung. Zumindest ist der Rechnungsbetrag 173,51 DM gewesen. Was 106,7 bedeutet kann ich nicht erkennen.

Des weiteren fehlt die Voruntersuchung vom 8.8.2002 mit DM 129,46 im Kehrbuch.

Eine Klarstellung wird weder von dem Feger und schon gar nicht durch das Bezirksamt in Angriff genommen, sondern mit dem lapidaren Satz abgetan, Sie haben keine neuen Argumente geliefert. Es ist unzumutbar für mich, das hier jede Klarstellung verweigert wird. Das ist durch die unvollständige und falsche Kehrbuchführung nicht nachvollziehbar.

Schornsteinfeger , die ihr Kehrbuch nicht ordentlich führen, sind nach Abmahnung und erneutem Fehlverhalten aus dem Amt des Bezirksfegers zu entfernen.

B.) In 2001 habe ich keine Anweisung mehr getätigt, da mir bis heute kein ordentlicher Auszug der Kehrbücher vorliegt.

Weiterhin ist mir ein genaue Übersicht verweigert worden, von wann bis wann die Feuerstättenschau gebührenmässig gültig ist. In mehreren Schreiben habe ich dem Feger und dem Bezirksamt untersagt, die Feuerstättenschaugebühr jährlich in Teilbeträgen vorab abzuziehen. Diese ist mir in einem gesonderten Gebührenbescheid mitzuteilen. Damit sind die geforderten Feuerstättenschaugebühren noch nicht fällig.

C.) Die Schornsteinfegergebühren sind öffentliche Gebühren. Insofern ist eine Rechnung des Fegers zwar im SchfG vorgesehen, aber eine relevante Kostenforderung kann nur durch einen Gebührenbescheid der Behörde geltend gemacht werden.

Damit befand ich mich bis zum Gebührenbescheid nicht im Verzug. Die in den Kosten des Fegers enthaltene Mahngebühr des Fegers stellt daher eine Gebührenüberhebung dar und ist unzulässig.

Weiterhin können öffentliche Gebühren nicht auf ein Privatkonto überwiesen werden, da sie sonst der staatlichen Kontrolle entgehen. Nennen Sie mir bitte ein Konto der Bezirkskasse,

D.) Es ist mir völlig neu, dass öffentliche Gebühren der Mehrwertsteuer unterliegen.

Diese sind daher unzulässig. In der KÜGebO § 16 ist lediglich erwähnt, dass die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist; dass der Gebührenzahler diese zahlen soll, steht da nicht drin.

E.) Die gesamten Kostenerhebungen des Fegers und des Bezirksamtes sind rechtswidrig

Es gibt in Deutschland bekanntermaßen folgende Gesetze, die das Schornsteinfegerwesen betreffen:

1.) Das Grundgesetz (GG)

2.) Das Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG)

3.) Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)

4.) Das Schornsteinfegergesetz (SchfG)

5.) Verordnung über die Kosten für Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Messungen durch den Bezirksschonsteinfeger in Berlin (KüGebO)

Die Gesetze 1 - 4 sind Bundesgesetze, das Gesetz 5 ist ein Landesgesetz

Das Grundgesetz kennt in Artikel 72, 73 und 74 eine ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung:

Art. 72

(1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur

Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.

(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung

gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder

Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich

macht.

(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine

Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Art. 73

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

(bei diesem Thema nicht relevant) .

Art. 74

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

23. ......

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;

25. .......

Das Gesetz 2.) Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG und 5.) Verordnung über die Kosten für Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Messungen durch den Bezirksschonsteinfeger in Berlin (KüGebO) widerspricht in sofern der KüGebO als diese auch von den Bürgern Geld fordert, wenn diese ihre Heizungsanlagen ordnungsgemäß in Gebrauch halten und es keine Beanstandung durch den Bezirksschornsteinfeger gibt. Zumindest wird dieses Gesetz so praktiziert. Im Grunde ist die KüGebO eine Preisliste.

Diese Gebühren sind allenfalls dann zu zahlen, wenn die Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfeger eine Beanstandung ergeben hat.

Hierzu nachfolgend Auszüge aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG

§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen

Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen

Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses

Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder

2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses

Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.

Damit ist die Verordnung über die Kosten für Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Messungen durch den Bezirksschonsteinfeger in Berlin (KüGebO) nur für den Fall gültig, dass der Betreiber der Anlage Beanstandungen der Anlage hat.

Damit sind auch bisher an den Schornsteinfeger entrichtete Gebühren rechtswidrig gewesen und damit rückforderbar.

Bleibt noch zu klären, was nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind:

Dies klärt die Einführung des Bundesimmisionsschutzgesetzes des Prof. Dr. Hans Jarass (Beck-Texte im dtv) unter

3.) Errichtung und Betrieb von Anlagen Absatz b:

b) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

aa) Anwendungsbereich und Grundpflichten.

Erheblich knappere Regelungen enthält das Bundes-Immissionsschutzgesetz für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, also für alle Anlagen, die nicht von der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung erfasst werden.

In dieser 4. Verordnung sind die üblichen Heizanlagen bis zu 120 KW nicht erfasst

Damit darf der Schornsteinfeger für Messungen an Gas- und Ölheizungen keine Gebühren erheben, wenn die Messungen keine Beanstandung ergeben haben.

Da es bei mir überhaupt noch keine Beanstandung der Anlagen gegeben hat, sind die Gebühren grundsätzlich rechtswidrig gefordert worden.

 

E.) Bezüglich des Fegens des Kaminschornsteins Position 1 ist der Feger privater Handwerker und genießt nicht den Schutz einer Hilfskraft zur Wahrnehmung der öffentlichen Gewalt. Diese Eigenschaft hat er nur für umweltpolitische Maßnahmen, wozu das Putzen eines Schornsteins nicht gehört.

Diese Arbeiten hat er ohne Auftrag und gegen meinen Willen als gewöhnlicher Handwerker durchgeführt. Daher sind sie nicht zu bezahlen.

G.) Es wird erneut beanstandet, dass der Feger Giese nicht ordentlich zum Bezirksfeger ernannt worden ist. Gemäß § 17 SchfG soll er im Nahbereich seines Bezirkes wohnen. Nach dem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes 12.11.1998 - 8 L 5350/97 ist der Nahbereich mit max. 20 min umrissen.

Diese Anforderung erfüllt der Feger Giese nicht, da er ca. 50 Km von meinen Hause entfernt seinen Sitz hat. Im Berliner Verkehr ist er weder per Auto noch per öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb von 20 Min in seinem Kehrbezirk.

Die Berliner Praxis mit einem Pool von Feuerwehrmännern, die tel. erreichbar sind, wird dem § 17 des SchfG nicht genüge getan. (Vergleiche hierzu einen Artikel des Dr. O in der Zeitschrift des Zentralverbandes der deutschen Schornsteinfeger vom Januar 2000)

Es wird im Gesetz ausdrücklich zur Sicherstellung der Gefahrenabwehr gefordert, dass es gerade auf die örtlichen Kenntnisse des Bezirksfeger ankommt Die Einteilung der Kehrbezirke wird ausdrücklich dadurch bestimmt, die Feuersicherheit zu gewährleisten.

Da der Feger Giese diesen Anforderungen nicht genügt, besteht eine potentielle Gefährdung der Bevölkerung. Er ist somit nicht ordnungsgemäß bestallt.

.Hiermit stelle ich zusätzlich den Antrag die Vollziehung der Gebühren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auszusetzen.

Ich bitte zu allen Punkten Stellung zu nehmen und um ausführliche Rechtsmittelbelehrung. Außerdem fordere ich die Angabe aller Gesetze, Kommentare und Rechtsentscheidungen.

Die zitierten Gerichtsentscheidungen bitte ich in Kopie mit beizufügen oder mir zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Kosten jeglicher Art für dieses Widerspruchsverfahren lehne ich ab, da diese Beschwerde nicht von unabhängigen Richtern, sondern von abhängigen Personen der Aufsichtsbehörde gemacht werden. Dieses Verfahren dient einzig und allein der Verzögerung einer Entscheidung der Verwaltungsgerichte.

Insofern halte ich diese Institution für befangen. Für eventuelle Kosten dieses Verfahrens stelle ich ebenfalls den Antrag der Aussetzung der Vollziehung bis zur Verwaltungsgerichtsentscheidung. Für alle bisher getätigten Vorauszahlungen fordere ich bei Rechtswidrigkeit 8 % Verzinsung.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Rickmeyer

13.06.02