QUIZ ???

Ich  bin durch das OWI-Verfahren wegen K e h r - Verweigerung  zu 500 € Strafe verurteilt worden.

Leider habe ich noch keine Stelle im Gesetz gefunden, die mich verpflichtet, eine Kehrung in einem Gasedelstahlrohr vornehmen zu lassen. Das Gesetz spricht von einer Überprüfung. (mit geeigneten Prüfgerät)  Ein Besen ist kein geeignetes Prüfgerät, da es die Wandung verschmutzt, und möglicherweise die  Rohrdichtung beschädigt.  Im Gesetz steht auch nicht Kehrung, sondern Überprüfung und sollte einmal der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass das Rohr eine Querschnittsverengung vorliegt, dann erst ist zu "reinigen".

Von Kehren steht da nichts. Nur in § 2 KÜO hat der Gesetzgeber bei Festbrennstoffen und flüssigen Brennstoffen von "Kehren" gesprochen. Also einen Unterschied zwischen den Brennstoffen gemacht.

§ 2 Kehrpflicht
(1) Abgasanlagen für Abgase von festen und flüssigen Brennstoffen sind je nach Art der
angeschlossenen Feuerstätten regelmäßig wie folgt pro Jahr zu kehren:

§ 3 Überprüfungspflicht
(1) Abgasanlagen für Abgase von gasförmigen Brennstoffen, Abgaswege von Gasfeuerstätten sowie Dunstabzugsanlagen sind pro Jahr einmal auf ihre Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung der Abgasanlagen hat von der Mündung aus mittels geeigneter Geräte zu
erfolgen. Die Überprüfung schließt eine Reinigung der Abgasanlagen ein, wenn
Querschnittsverminderungen festgestellt werden, die die Funktion der Feuerungsanlagen
beeinträchtigen.

Möge mir doch jemand sagen, das ist die Quizfrage, wo nun steht, dass ich den Feger  bei meiner Gasanlage "kehren" lassen muss, ohne die Notwendigkeit einer Reinigung festzustellen.

Eine Überprüfung habe ich nie verweigert, sondern nur die Kehrung mit dem Besen.

Vielleicht kann das die Richterin Appelt, der Oberstaatsanwalt Rützler, die Bezirksamt Mitarbeiterin Schmidt, die Justizsenatorin von der Aue, oder der Zentralinnungsverband  der Schornsteinfeger sagen?

Senden Sie mir eine email unter quiz@indusnet.de

Art. 103 GG
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tatbegangen wurde.

                                                                                                                                       

Erstveröffentlichung: 11.01.2008                           letzte Änderung:                                                                www.rickmeyer-berlin.de/rechtsverweigerung/quiz.htm
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